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Rundfunkbeitrag ist trotz Einwänden gegen das Programmangebot zu leisten

VG Freiburg
Der Her­an­zie­hung zu Rund­funk­bei­trä­gen kann nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, der öf­fent­lich-recht­li­che Rund­funk ver­feh­le sei­nen öf­fent­lich-recht­li­chen Pro­gramm­auf­trag – es sei denn, die Män­gel des Pro­gramms wären of­fen­kun­dig, was das VG Frei­burg aber ver­neint.

Eine Frau wandte sich gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des SWR: Der öffentlich-rechtlich Rundfunk verfehle aufgrund struktureller und systematischer Missstände seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag, behauptete die Frau. Sein Programmangebot verstoße gegen die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfältigkeit, Diskriminierungsfreiheit und auch der Sparsamkeit. Die Möglichkeit, das öffentlich-rechtlich Rundfunkprogramm empfangen zu können, stelle deshalb keinen individuellen "Vorteil" dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben.

Das VG ist dem nicht gefolgt (Gerichtsbescheid vom 11.09.2024 - 9 K 2585/24): Es sei schon nicht Sache der Gerichte, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Vielmehr sei dies die Aufgabe der pluralistisch besetzten Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die sich gegenüber einer Einmischung der Gerichte auf ihre Rundfunkfreiheit und das Zensurverbot des Grundgesetzes berufen könnten.

Programmauftrag jedenfalls nicht offensichtlich verfehlt

Jedenfalls aber könne der Einwand, die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programms stelle keinen abgabenrechtlichen "Vorteil" dar, allenfalls dann die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids begründen, wenn die behaupteten Mängel des Programms grundlegend und durchgängig und damit "offenkundig" seien. Eine offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags konnte das VG nicht erkennen. Vielmehr gehe das BVerfG davon aus, dass der öffentlich-rechtlich Rundfunk seinen Programmauftrag ordnungsgemäß erfülle. Dies ergebe sich daraus, dass es 2021 einer Klage der Rundfunkanstalten gegen das Land Sachsen-Anhalt auf Zustimmung zu einer Erhöhung des Rundfunkbeitrags mit der Begründung stattgegeben habe, diese sei notwendig, damit die Anstalten "weiterhin" ihrem Programmauftrag ordnungsgemäß nachkommen können. Dem Vorbringen der Klägerin sei für eine offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags nichts zu entnehmen. Sie habe lediglich punktuelle, vereinzelte Mängel des Programms vorgetragen.

Das Gericht sah sich auch nicht dazu veranlasst, das Verfahren auszusetzen. Da es von der Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung überzeugt sei, komme eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht. Auch mit Blick auf ein Revisionsverfahren beim BVerwG (Beschluss vom 23.05.2024 – 6 B 70.23) werde das Verfahren nicht ausgesetzt. Denn es sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass das BVerwG im Sinne der Klägerin entscheiden werde.

Die vom SWR zu Rundfunkgebühren herangezogene Frau hat keine Rechtsmittel eingelegt. Der Gerichtsbescheid des VG ist daher rechtskräftig (Gerichtsbescheid vom 11.09.2024 - 9 K 2585/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

VG Freiburg, Bescheid, Beitragserhebung, Beitragspflicht, Festsetzungsbescheid, Normenkontrolle, Rundfunkanstalt, BeckRS 2024, 25084 (ausführliche Gründe)

Schneider, Rundfunkbeitrag und Programmvielfalt, NVwZ 2024, 38

BVerwG, Zulassung der Revision in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung (Frage der strukturellen Verfehlung des Vielfaltssicherungsauftrags), BeckRS 2024, 11605

BVerfG, Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag – Erhöhung des Rundfunkbeitrags, NVwZ 2021, 1283 (m. Anm. Berwanger)

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