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Urinieren neben dem Streifenwagen: Entlassung aus dem Polizeidienst

OVG Münster
Ein Po­li­zist muss ein Vor­bild sein und auf die Ein­hal­tung von Recht und Ge­setz ach­ten. Wer im Dienst unter an­de­rem im ab­so­lu­ten Hal­te­ver­bot Kaf­fee­pau­se macht und in der Öf­fent­lich­keit uri­niert, dem fehlt laut OVG Müns­ter die cha­rak­ter­li­che Eig­nung für die­sen Beruf.

Ein Polizeibeamter, der gerade seinen Vorbereitungsdienst beendet hatte und nun stolzer Beamter auf Probe war, wurde kaum ein Jahr später bereits wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Dienst entlassen. Zur Begründung führte sein Dienstherr an, er habe den Streifenwagen während des Dienstes im absoluten Halteverbot geparkt, um eine Kaffeepause zu machen, zweimal in der Öffentlichkeit uriniert und sich unangemessen gegenüber den Bürgern verhalten – und das, obwohl er wiederholt auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden sei. Der Beamte ging im Eilverfahren gegen den Sofortvollzug vor: Sowohl das VG Düsseldorf als auch das OVG Münster wiesen seinen Antrag aber ab.

OVG: Das sind keine Bagatellen!

Dem Einwand, diese Verhaltensweisen begründeten wegen ihrer Geringfügigkeit keinen Grund zur Entlassung aus dem Dienst, vermochten die Münsteraner Richterinnen und Richter (Beschluss vom 27.09.2024 – 6 B 451/24) nicht zu folgen: Mit dem Parken im absoluten Halteverbot (in "prominenter Lage vor einem gehobenen Hotel") entgegen §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 124 Abs. 1 StVG habe der Beamte gegen seine Pflicht als Polizeibeamter verstoßen, für die Einhaltung von Gesetz, Recht und Ordnung einzustehen. Er habe auch die Außenwirkung seines Verhaltens, als Polizist im absoluten Halteverbot genüsslich seinen Kaffee zu trinken, komplett ignoriert. Das OVG erkannte in diesem Verhalten einen Hang zur Ausnutzung der ihm eingeräumten Machtposition und eine Nachlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung von Gesetz, Recht und Ordnung.

Auch das öffentliche Urinieren entgegen § 118 Abs. 1 OWiG in Uniform und in unmittelbarer Nähe vom Streifenwagen offenbart dem OVG zufolge einen Mangel an Disziplin. Dass er von Kollegen gebeten worden sei, eine Toilette benutzen, und sich trotzdem vor Ort erleichtert habe, lasse erkennen, dass er der Rolle und der Vorbildfunktion eines Polizisten nicht gerecht werden wolle. Aus dem Fenster des Streifenwagens unvermittelt einen älteren Bürger anzuschreien, der das Rotlicht missachtet hatte, zeige ebenfalls, dass er seinen Dienst weder besonnen noch beherrscht verrichte.

Der Beamte meldete auch umsonst Bedenken wegen Befangenheit seiner gegen ihn ermittelnden Vorgesetzten an: Sein Dienstgruppenleiter etwa hatte zwar unter anderem tatsächlich in einer E-Mail geschrieben, wie "unfassbar" er es finde, dass rund vier Monate später noch keinerlei disziplinarische Folgen vorheriger Verhaltensweisen erfolgt waren. Er könne angesichts erneuter Vorfälle gar nicht so viel essen, wie er "kotzen müsse!!" Das Gericht sah darin allerdings keine Neigung, nur einseitig gegen seinen Untergebenen zu ermitteln. Der Sachverhalt stehe nämlich gar nicht im Zweifel. Im Übrigen sei schon fraglich, ob die Befangenheitsvorschrift § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW überhaupt auf nur ermittelnde – nicht entscheidende – Personen anwendbar sei (Beschluss vom 27.09.2024 - 6 B 461/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

OVG Münster, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels fachlicher Leistung und charakterlicher Eignung, BeckRS 2022, 16777

OVG Münster, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Teilens rassistischer Bilder, BeckRS 2022, 1160

Battis/Grigoleit/Hebeler, Entwicklung des Beamtenrechts in den Jahren 2018 und 2019, NVwZ 2020, 283

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