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Starre Altersgrenze für Bundesrichter: Keine Altersdiskriminierung

EuGH
Bun­des­rich­ter und -rich­te­rin­nen kön­nen an­ders als Bun­des­be­am­te und Lan­des­rich­ter in ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern nicht über die Al­ters­gren­ze hin­aus ar­bei­ten. Laut EuGH liegt darin aber keine un­zu­läs­si­ge Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung, viel­mehr be­ru­he die Un­gleich­be­hand­lung auf der Be­rufs­grup­pe.

Ein BGH-Richter erreicht 2027 die gesetzliche Altersgrenze, die für Bundesrichter nach § 48 DRiG bei 67 Jahren liegt, für den 1960 geborenen Richter etwas darunter. Er möchte aber über die Altersgrenze hinaus arbeiten und deshalb den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben. Das schließt § 48 Abs. 2 DRiG aber explizit aus.

Anders sieht dies bei Bundesbeamten aus, die nach § 53 BBG unter bestimmten Voraussetzungen länger arbeiten können (bis zu drei Jahre). Für Landesrichter und -richterinnen ist dies in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg etwa können sie den Ruhestand hinausschieben (um bis zu ein Jahr).

Der BGH-Richter sieht sich mit Blick darauf unmittelbar wegen des Alters diskriminiert. Er erwirkte von der BGH-Präsidentin einen Bescheid über das Datum seines Eintritts in den Ruhestand und klagte nach erfolglosem Widerspruch beim VG Karlsruhe, das den EuGH einschaltete.

Fällt nicht unter die Richtlinie: Ungleichbehandlung wegen der Berufsgruppe

Der EuGH sieht keine Altersdiskriminierung (Urteil vom 17.10.2024 - C-349/23). Ihm zufolge beruht die Ungleichbehandlung zwischen Bundesrichtern und -richterinnen und Bundesbeamten sowie Landesrichtern nicht auf dem Alter, sondern auf der Berufsgruppe. Er führt an, dass es für die Bundesrichter und -richterinnen, die Landesrichter und die Bundesbeamten jeweils eigene Gesetze gebe. Sie übten unterschiedliche Ämter aus und für die Amtsausübung gebe es jeweils eigene Voraussetzungen. Die Ungleichbehandlung beruhe mithin auf dem jeweils ausgeübten Amt, so der EuGH (Urteil vom 17.10.2024 - C-349/23).

Diskriminierungen wegen der Berufsgruppe werden laut EuGH aber nicht von der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG erfasst. Die Diskriminierungsgründe seien dort abschließend geregelt, die Berufsgruppe gehöre nicht dazu.

Mit einem Eilantrag beim BVerfG war der BGH-Richter im Februar gescheitert. Er hatte ihn nicht ausreichend begründet.

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Vorlage zur Vorabentscheidung, Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters, Höchstalter für den Eintritt in den Ruhestand, BeckRS 2024, 27478 (ausführliche Gründe)

BVerfG, Ruhestandsregelung der Bundesrichter, BeckRS 2024, 4142

VG Karlsruhe, Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, BeckRS 2023, 16367 (Vorlagebeschluss)

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