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Gaza-Protestcamp auf Hochschulgelände darf geräumt werden

VG Aachen
Das Po­li­zei­prä­si­di­um durf­te für das seit fünf Mo­na­ten auf dem Uni­ver­si­täts­ge­län­de der RWTH Aa­chen er­rich­te­te "Camp for Gaza" die Räu­mung an­ord­nen. Diese sei vor­aus­sicht­lich recht­mä­ßig, ent­schied das VG Aa­chen mit Blick auf die Wis­sen­schafts­frei­heit. Be­schwer­de kann aber noch ein­ge­legt wer­den.

Das Polizeipräsidium Aachen hatte mit Verfügung vom 23.09.2024 die Versammlung "Camp for Gaza" bis zum 30.09. 2024 zeitlich beschränkt, danach sollte das Camp abgebaut werden. Die Camp-Veranstalter sahen ihr Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt und gingen vor Gericht.

Das VG Aachen gab im Eilverfahren allerdings der Polizei recht (Beschluss vom 17.10.2024 - 6 L 798/24). Die zeitliche Beschränkung des Protestcamps diene dem erforderlichen Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einerseits und den schützenswerten Interessen der Universität, der Mitarbeitenden und der Studierenden andererseits.

Das nun schon seit fünf Monaten bestehe Protestcamp beeinträchtige die Wissenschaftsfreiheit. Zu dieser gehöre es auch, einen Ort für gesellschaftliche Debatten zu schaffen, so das VG. Diesen Zweck könne die mit 35-40 Zelten und Pavillons zugestellte Grünfläche nicht mehr erfüllen. Auch für den Zweck als Aufenthaltsort für die Studierenden stehe die Fläche derzeit - und bei Fortführung des Camps auf absehbare Zeit - nicht zur Verfügung. Andere Veranstaltungen hätten umgeplant werden müssen.

Die Belastungen müssen laut VG auch nicht aufgrund der konkreten Bedeutung des Versammlungsortes und der Gestaltung der Versammlung als an die Zustände in Gaza erinnernde "Zeltstadt" hingenommen werden. Zudem habe der Antragsteller keine Gesamtkonzeption dargestellt, die eine Fortdauer des Camps gebieten würde. Insbesondere habe die Universität aufgrund der gebotenen politischen Neutralität keine Möglichkeit, den vom Antragsteller angeführten und auch in den Medien thematisierten "Forderungskatalog" zu erfüllen, was letztlich zu einer Fortführung des Camps bis zu einer in zeitlicher Hinsicht völlig offenen Beendigung des Nahostkonflikts führen würde (Beschluss vom 17.10.2024 - 6 L 798/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

VG Frankfurt a. M., Pro-Palästina-Camp auf Campus, NVwZ-RR 2024, 643

Fischer, Infrastruktur bei Protestcamps und der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, NVwZ 2022, 353

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