Weist ein Mitgliedstaat ein besonderes Schutzgebiet im Sinn der Habitatrichtlinie aus und legt fest, welche menschlichen Tätigkeiten in dem Gebiet grundsätzlich untersagt sind, so ist vor Erlass des Rechtsakts nicht zwingend eine Umweltprüfung durchzuführen. Das hat der EuGH auf eine Vorlage aus Deutschland entschieden.
Ende September 2019 beschloss der Landkreis Osnabrück eine Verordnung, mit der das Landschaftsschutzgebiet "Bäche im Artland" ausgewiesen wurde. Dieses ist wesentlicher Bestandteil des gleichnamigen Natura-2000-Gebiets. Eine Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 "über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme" hatte der Landkreis vor dem Verordnungserlass nicht durchgeführt.
Das Umweltforum Osnabrücker Land hat beim OVG Lüneburg einen Normenkontrollantrag gegen die Verordnung gestellt. Das Gericht hält es für möglich, dass vor dem Erlass der Verordnung eine Umweltprüfung durchzuführen gewesen wäre und hat den EuGH gefragt (Urteil vom 17.10.2024 – C-461/23).
Die Richterinnen und Richter entschieden, dass auf eine Umweltprüfung verzichtet werden konnte. Ein Rechtsakt, mit dem ein Mitgliedstaat ein Gebiet gemäß der Richtlinie 92/43 als besonderes Schutzgebiet ausweist und in dem die menschlichen Tätigkeiten aufgezählt werden, die in diesem Gebiet grundsätzlich verboten sind, falle nicht unter den Begriff der "Pläne und Programme", für die zwingend eine Umweltprüfung durchzuführen sei.
Ausweisung gehört zur Verwaltung des Gebiets
Die Richtlinie verweise auf Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie. Danach ist eine Prüfung für solche Pläne oder Projekte zwingend, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten.
Und da der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass der Rechtsakt, mit dem ein Mitgliedstaat ein Gebiet gemäß der Habitatrichtlinie als besonderes Schutzgebiet ausweist, naturgemäß unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, sei eine Umweltprüfung verzichtbar.
Zwar könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Rechtsakt auch Bestimmungen enthält, die nichts mit der Erfüllung der Verpflichtung, das besondere Schutzgebiet auszuweisen, zu tun haben. Die Verordnung des Landkreises Osnabrück scheine jedoch keine solchen Bestimmungen zu enthalten, so der EuGH (Urteil vom 17.10.2024 – C-461/23).