Eine Frau hatte über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, dem zentralen Förderinstitut des Landes zur Verteilung öffentlicher Mittel mit Kreditprogrammen, Corona-Soforthilfe bezogen. Nun erhielt sie einen Brief, in dem sie aufgefordert wurde, die Gelder zurückzahlen. Dem Rücknahmebescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt.
Die Frau rief bei der Investitionsbank an und sprach mit einer Mitarbeiterin. Diese bestätigte unter Bezugnahme auf das Telefonat eine "Fristverlängerung". Nach Angaben der Frau ging es dabei um eine Verlängerung der Klagefrist, um die sie in dem Telefonat gebeten hatte. Etwa einen Monat nach Ablauf der in dem Bescheid festgehaltenen Klagefrist erhob die Betroffene Klage. Sie machte geltend, auf die Fristverlängerung vertraut zu haben. Erst später, nachdem sie einen Anwalt zu Rate gezogen habe, habe sie erfahren, dass die zugesicherte Verlängerung der Rechtsmittelfrist per E-Mail nicht wirksam ist.
Klagefrist ist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar
Das VG Magdeburg wies ihre Klage als unzulässig ab (Urteil vom 02.09.2024 – 6 A 33/23 MD, nicht rechtskräftig). Bei der einmonatigen Klagefrist handele es sich um eine gesetzliche Frist. Eine Verlängerung gesetzlicher Fristen sei grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Möglichkeit der Verlängerung sei im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Für die Klagefrist fehle aber eine entsprechende Ermächtigung. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt habe den Fristenlauf überdies mit Erlass des Bescheides aus der Hand geben. Daher sei eine etwaig mitgeteilte Verlängerung der Klagefrist von vornherein ins Leere gegangen.
Rechtsunkenntnis rechtfertigt keine Wiedereinsetzung
Der Klägerin sei auch keine Widereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Sie habe die Klagefrist schuldhaft versäumt. Der rechtzeitigen Klageerhebung habe schon kein Hindernis entgegengestanden. Die Frau habe von dem Rücknahmebescheid noch während des Laufs der Klagefrist Kenntnis genommen. Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich gewesen, sogleich Klage zu erheben.
Zwar möge die seinerzeit anwaltlich nicht vertretene Klägerin nicht in der Lage gewesen sein, zuverlässig zu beurteilen, ob und wie sich die Behördenbestätigung über die Fristverlängerung auf den Lauf der Klagefrist auswirken würde. Ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis könne die Fristversäumung jedoch grundsätzlich nicht entschuldigen.
Die Versäumung wäre vermeidbar gewesen, hätte sich die Klägerin frühzeitig um fachkundigen Rat bemüht. Sie habe insbesondere nicht auf eine von der Rechtsbehelfsbelehrung abweichende Auskunft der Investitionsbank vertrauen dürfen (Urteil vom 02.09.2024 - 6 A 33/23 MD).