Die versammlungsrechtliche Beschränkung, mit der dem Veranstalter einer Versammlung, die am Sonntag in Münster stattfinden soll, die Verwendung der Parole "vom Fluss bis zum Meer" (engl."from the river to the sea") untersagt wurde, erweist sich laut VG Münster jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus (Beschluss vom 04.10.2024 - 1 L 873/24, nicht rechtskräftig).
Das Polizeipräsidium hatte argumentiert, das Verwenden der Parole "Vom Fluss bis zum Meer", in welcher Sprache auch immer, unterfalle den Vereinsverboten gegen die Vereinigungen Hamas und Samidoun. Von einer ausnahmsweise zulässigen Verwendung dieser Parole im kontextfreien Raum könne bei einer Versammlung, die den Nahostkonflikt zwischen Israel und Palästina zum Gegenstand habe, nicht ausgegangen werden. Der Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz sei damit begründet.
Das sah der Veranstalter anders. Er wandte ein, dass Gerichte mehrfach bestätigt hätten, dass der Ausruf dieser Parole nicht strafbar sei. Ein pauschaler Verweis auf die Verfügung des Bundesministeriums des Innern sei nicht ausreichend, um eine unmittelbare Gefahrenlage zu begründen.
VG: Öffentlicher Diskurs über die Geschichte Palästinas auch ohne Parolen möglich
Dem folgte das VG Münster nicht. Die hier vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar sei es offen, ob es sich bei der Parole "Vom Fluss bis zum Meer" um ein verbotenes Kennzeichen der Hamas handele. Bejahe man dies allerdings, liege die Annahme einer ausnahmsweise zulässigen Verwendung fern, so das VG. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller sein zentrales Anliegen – namentlich ein öffentlicher Diskurs über die Geschichte Palästinas – ohne die Verwendung des Slogans nicht hinreichend vorbringen könnte.
Andererseits müsse im Interesse der Öffentlichkeit bedacht werden, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel sei und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden könne.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Seit November 2023 ist die Hamas in Deutschland verboten. Kurz darauf hat Bayern den strittigen Slogan als Terror-Kennzeichen eingestuft (Beschluss vom 04.10.2024 - 1 L 873/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Strafbarkeit der Parole "From the river to the sea", NVwZ 2024, 1187
Peters/Janz, Israelfeindliche Versammlungen, Bauerndemos, das Z-Symbol und mehr, GSZ 2024, 125