Die Bundesregierung ist nicht verpflichtet, Palästinensern aus dem Gazastreifen künftig jeweils Auskunft über genehmigte Waffenlieferungen nach Israel zu erteilen. Der Eilantrag der Palästinenser sei bereits unzulässig, so das VG Berlin, einen Rechtsschutz auf Vorrat gebe es nicht.
Die Palästinenser hatten geltend gemacht, die Bundesregierung müsse bereits jetzt verpflichtet werden, sie über genehmigte Waffenlieferungen nach Israel zeitnah nach Genehmigungserteilung zu informieren. Anderenfalls könnten sie keinen effektiven Rechtsschutz gegen solche Lieferungen erlangen, die sie gegebenenfalls in ihren Rechten auf Leben und Gesundheit betreffen könnten. Nachdem eine Anfechtung von Genehmigungen typischerweise zu spät komme und das VG Eilrechtsschutz gegen künftige Waffenlieferungen versagt habe, sei eine Rechtsschutzlücke entstanden. Diese könne nur dadurch geschlossen werden, dass die Behörde bereits jetzt zur zukünftigen Auskunftserteilung verpflichtet werde. Das Begehren stützten die Palästinenser ausdrücklich nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz.
Das VG hält die Palästinenser für nicht antragsbefugt (Beschluss vom 26.09.2024 – VG 4 L 244/24). Daran ändere auch eine geltend gemachte Betroffenheit in höchstwertigen Rechtsgütern nichts. Es gebe offenkundig keinen Anspruch Dritter darauf, eine Behörde im Vorhinein zu verpflichten, zukünftig Auskunft über etwaige Genehmigungsvorgänge zu geben, deren tatsächliche und rechtliche Umstände noch ungewiss seien. Einen Rechtsschutz auf Vorrat sehe die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor.
Das, so das Gericht, gelte umso mehr für Entscheidungen der Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Dazu zählten insbesondere künftige Genehmigungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für den Export von Kriegswaffen. Im konkreten Fall sei offen, inwieweit die Antragsteller überhaupt zu einem späteren Zeitpunkt von den Lieferungen betroffen wären. Überdies lasse sich nicht vorhersagen, ob einem künftigen Informationsanspruch nicht Ausschlussgründe entgegenstünden, insbesondere der der nachteiligen Auswirkungen auf internationale Beziehungen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden (Beschluss vom 26.09.2024 - VG 4 L 244/24).