VG Frankfurt a. M.
Fünf Palästinenser aus Gaza wollten erteilte Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel nicht hinnehmen. Ihren Eilantrag hat das VG Frankfurt am Main jetzt abgelehnt. Sie seien nicht antragsbefugt, weil das Außenwirtschaftsrecht keinen Schutz für Ausländer im Ausland entfalte, so das Gericht.
Die fünf Antragsteller, die von diversen Menschenrechtsorganisationen unterstützt werden, wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilte und noch nicht ausgeschöpfte Genehmigungen für die Ausfuhr von Waffen mit Endverbleib in Israel oder zur Nutzung durch die israelischen Streitkräfte.
Sie machen geltend, dass ihr Leben und ihre Gesundheit in Gefahr seien. Die Ausfuhrgenehmigungen seien wegen einer Vielzahl von völkerrechtlichen Verstößen rechtswidrig. Das Bundesamt hat dazu erklärt, dass es stets von Fall zu Fall sehr sorgfältig abgewogen habe, welche Rüstungsgüter es im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Lieferung an Israel genehmige.
Antrag unzulässig und unbegründet
Das VG hat auf die fehlende Antragsbefugnis und darauf hingewiesen, dass den Antragstellern mit Blick auf die EGMR-Rechtsprechung kein Antragsrecht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention zukomme (Beschluss vom 11.09.2024 - 5 L 2333/24.F). Denn sie hatten laut VG nicht vorgetragen, dass sie solchen Gefahren ausgesetzt sind, die über das katastrophale Maß hinausgehen, dem alle Menschen im Gaza-Streifen ausgesetzt sind.
Ferner ist der Antrag dem Gericht zufolge offensichtlich unbegründet. Denn von Verfassung wegen sei die Rüstungsexportkontrolle dem Gestaltungsbereich der Bundesregierung zugewiesen. Es handele sich um eine politische Entscheidung, die nur in äußerst engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar sei. Daher sei ausschließlich zu prüfen, ob sich die Genehmigung von Rüstungsexporten als Willkür gegenüber den Antragstellern darstelle, also unter keinem – auch außenpolitischen – vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre.
Einen solchen Willkürvorwurf konnte das Gericht hier nicht erkennen. Es sei überdies Aufgabe des Bundesamtes, die völkerrechtliche Lage im Empfangsgebiet eigenständig – gegebenenfalls mit den europäischen und internationalen Partnern – fortlaufend zu bewerten und zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für Rüstungsexporte weiterhin gegeben sind, befand das Gericht am 11.09.2024 per Beschluss, gegen den noch Beschwerde möglich ist.
Es ist nicht das erste Mal, dass Palästinenser versuchen, Waffenlieferungen an Israel zu stoppen. Zuvor hatten das OVG-Brandenburg und das VG Berlin den Eilrechtschutz versagt (Beschluss vom 11.09.2024 - 5 L 2333/24.F).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Sind Deutschlands Waffen Beihilfe zu einem Völkermord Israels?, FD-StrafR 2024, 808802