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OVG bestätigt: Brandenburgs FDP zu unbedeutend für rbb-Sendung

OVG Berlin-Brandenburg
Im Vor­feld der Land­tags­wahl in Bran­den­burg plant der Sen­der rbb einen "Kan­di­da­ten­check" – ohne den FDP-Spit­zen­kan­di­da­ten. Da­ge­gen ist die FDP er­folg­los vor­ge­gan­gen. Das OVG be­stä­tigt den Eil­be­schluss der Vor­in­stanz.

Der rbb ist nicht verpflichtet, den FDP-Kandidaten Zyon Braun zu einer Sendung einzuladen, bei der die Kandidaten der Landtagswahl am 22. September vorgestellt werden. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Beschluss vom 13.09.2024 - OVG 3 S 103/24).

Nach dem redaktionellen Konzept dürften nur Spitzenkandidatinnen und -kandidaten von Parteien an der Sendung teilnehmen, die entweder bereits im Landtag vertreten sind oder Umfragen zufolge bei der Landtagswahl mehr als 5% der Stimmen erhalten. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das OVG.

Die redaktionelle Gestaltung der Sendung sei von der Rundfunkfreiheit des rbb gedeckt und verletze den FDP-Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Berichterstattung vor einer Wahl, so das Gericht weiter. Der Landesverband der FDP, die derzeit nicht im Landtag vertreten ist und Umfragen zufolge auch nicht in den Landtag zurückkehren wird, werde in dem Gesamtkonzept des Senders zur Vorwahlberichterstattung angemessen berücksichtigt.

Bedeutung der FDP Rechnung getragen

Das OVG bestätigt mit seiner Entscheidung einen Beschluss des VG Potsdam (Beschluss vom 04.09.2024 – VG 11 L 733/24). Danach hätten die Parteien zwar ein Recht auf Chancengleichheit im Wahlkampf. Formal gleichbehandelt werden müssten sie aber nicht. Ihrer unterschiedlichen Bedeutung dürfe in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

Mit diesem Prinzip der "abgestuften Chancengleichheit" sei die vom rbb getroffene redaktionelle Auswahlentscheidung vereinbar. Die FDP komme dennoch – ihrer landespolitischen Bedeutung entsprechend – ausreichend zu Wort, insbesondere in dem Interview-Format "rbb – am Wahlstand". Der Beschluss ist unanfechtbar (Beschluss vom 13.09.2024 - OVG 3 S 103/24).

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