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Terrorverdächtiger Kirgise darf schnell abgeschoben werden

VG Gelsenkirchen
Ein Kir­gi­se unter Ter­ror­ver­dacht darf vor dem Ab­schluss sei­nes Asyl­ver­fah­rens in sein Hei­mat­land ab­ge­scho­ben wer­den. Er stel­le eine zu große Ge­fahr für die Si­cher­heit Deutsch­lands dar, so das VG Gel­sen­kir­chen.

Der kirgisische Staatsbürger reiste 2022 nach Deutschland ein. Nach Erkenntnissen der deutschen Sicherheitsbehörden schloss er sich daraufhin mit mehreren Personen zu einer konspirativ agierenden Gruppe zusammen, die die Verübung terroristischer Anschläge in Deutschland zum Ziel gehabt haben soll. Die Mitglieder der Gruppe wurden im Juli 2023 verhaftet und ein Jahr später wurde das strafrechtliche Hauptverfahren am OLG Düsseldorf gegen sie eröffnet.

Bereits im November 2023 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis durch den Mann ab, wies ihn aus Deutschland aus und drohte die Abschiebung nach Kirgisistan an. Auch wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren verfügt.

Der Mann wehrte sich erfolglos gegen die Abschiebungsandrohung vor dem VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 09.09.2024 – 11 L 17/24). Nach dem Aufenthaltsgesetz sei ausnahmsweise auch die Abschiebung vor bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens zulässig, wenn der oder die Betroffene aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands darstelle, so das Gericht. Dies sei im Falle des Kirgisen erfüllt – es bestehe auf Basis der Behördenerkenntnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Mann Terroranschläge begehen wolle. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden. (Keine Angabe vom 09.09.2024 - 11 L 17/24) 

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Waldvogel, Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, NJOZ 2024, 545


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