Eine Lasertherapie, um schmerzhafte Trockenheit im Intimbereich zu behandeln, ist keine Kassenleistung. Das entschied das LSG Niedersachsen-Bremen im Fall einer Rentnerin, die sich über Altersdiskriminierung beschwert hatte.
Geklagt hatte die 1952 geborene Seniorin gegen ihre gesetzliche Krankenkasse. Sie litt unter Trockenheit im Intimbereich und daraus resultierenden Schmerzen beim Geschlechtsverkehr. Deshalb empfahl ihr Frauenarzt die Behandlung mit dem Laser. Dadurch komme es zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung, was die Beschwerden langfristig verbessern würde. Außerdem könne so auf eine dauerhafte Hormontherapie verzichtet werden.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Weil die Laserbehandlung nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sei, sei sie keine Kassenleistung. Ausnahmen vom generellen Leistungsausschluss seien nur bei schwersten Erkrankungen möglich.
Altersdiskriminierung?
Die Frau argumentierte dagegen, dass bei ihr keine andere Behandlung möglich sei und zahlreiche Fachartikel die Erfolge der Therapie belegen. Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG, denn es werde ihr eine erfolgversprechende Behandlung wegen ihres Alters verwehrt, so die Frau. Die sexuelle Gesundheit älterer Menschen werde nicht ernst genommen, der Geschlechtsverkehr sei naturgegeben und bei Störungen von Körperfunktionen müsse die Krankenkasse unabhängig vom Alter für die Behandlungskosten aufkommen, so die Pensionärin.
Das LSG sah das anders (Beschluss vom 22.08.2024 – L 16 KR 426/23). Eine Laserbehandlung des Intimbereichs sei als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Eine Entscheidung über die politische Dimension und Relation einzelner Leistungen habe das Gericht nicht zu treffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinn einer Altersdiskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten ( Keine Angabe vom 22.08.2024 - L 16 KR 426/23).