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Keine Konkurrenz: Jugendhilfe ist etwas anderes als Klassenassistenz

OVG Schleswig
Das OVG Schles­wig hat in einem Eil­ver­fah­ren die Un­ter­schie­de zwi­schen der Ju­gend­hil­fe, die ein­zel­ne Kin­der un­ter­stüt­ze, und einer Klas­sen­as­sis­tenz, die den gan­zen Klas­sen­ver­band un­ter­stützt, ver­deut­licht. Die Trä­ger der Ju­gend­hil­fe wür­den durch das neue An­ge­bot daher nicht in ihren Rech­ten ver­letzt.

Vier Träger der freien Jugendhilfe, die im Bereich Schulbegleitung tätig sind, befürchten, dass in Zukunft weniger Schulbegleitungen bewilligt werden könnten, weil an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg eine Klassenassistenz eingeführt werden soll. Sie meinen, dass ein Vergabeverfahren hier nicht durchgeführt werden dürfe, und strengten Eilverfahren an.

Das OVG Schleswig stellte am Dienstag, ebenso wie zuvor das VG, fest, dass die Antragsteller kein Recht darauf haben, sich gegen das Vergabeverfahren Klassenassistenz zur Wehr zu setzen. Denn sie würden dadurch nicht in ihren Rechten aus dem SGB VIII verletzt.

Denn eine Schulbegleitung sei etwas anderes als eine Klassenassistenz. Während die Schulbegleitung einzelne Kinder im Unterricht, bei Praktika oder auch in Pausen begleite, unterstütze die Klassenassistenz die Klassenlehrkraft, sei fester Bestandteil der Klasse und solle in Absprache allen helfen, die aktuell Hilfe bräuchten.

Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragsteller verneinte das OVG. Es betonte, dass es dem Kreis Pinneberg nicht darum gehe, das Betätigungsfeld von Trägern der freien Jugendhilfe zu behindern. Ziel sei es vielmehr, die Teilhabe an schulischer Bildung für alle in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu sichern. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar (Beschluss vom 03.09.2024).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Knispel, Ausschreibung von Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe, GuP 2023, 223

Ziegenhain/Meysen/Fegert, Schulbegleitung: Eine Leistung zwischen Integration, Sonderstatus und Ausfallbürgschaft, JAmt 2012, 500

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