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Verfassungsbeschwerden gegen Bundeswahlgesetz erfolglos

BVerfG
Zwölf Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen das BWahlG wur­den vom BVerfG nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. Die Rich­te­rin­nen und Rich­ter sahen kein Rechts­schutz­be­dürf­nis mehr, weil sie die Rechts­fra­gen be­reits in einem Ur­teil be­han­delt hat­ten.

Die Beschwerdeführerinnen und -führer sind Wählerinnen und Wähler sowie Personen, die eine Kandidatur als (unabhängige oder von einer Partei aufgestellte) Wahlkreisbewerber beabsichtigen. Sie wandten sich überwiegend gegen das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG, teilweise auch und teilweise allein gegen die 5%-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG und gegen weitere Bestimmungen des BWahlG.

In seinen Beschlüssen teilte das BVerfG mit, es habe mit dem richtungsweisenden Urteil vom 30.07.2024 bereits eine Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und der 5%-Hürde vorgenommen, weshalb kein weiteres Rechtschutzbedürfnis bestehe (Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a.). Es habe bereits festgestellt, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren verfassungsmäßig ist und dass die 5%-Sperrklausel zwar derzeit gegen das Grundgesetz verstößt, aber mit bestimmten Maßgaben noch fortgelten kann. Darüber hinaus habe ein Teil der Beschwerden schon die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt, so das Gericht abschließend (Beschluss vom 30.07.2024 - 2 BvR 790/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Groß, Die Fünf-Prozent-Klausel – Das Hauptproblem der Wahlrechtsreform, NVwZ 2023, 1282


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