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Teilhabe an Compact-Magazin reicht für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

VG Köln
Ein frü­he­rer Teil­ha­ber der mitt­ler­wei­le ver­bo­te­nen rechts­ex­tre­men Com­pact-Ma­ga­zin GmbH muss den Wi­der­ruf sei­ner waf­fen­recht­li­chen Er­laub­nis­se vor­erst hin­neh­men. Er sei "vor­aus­sicht­lich" waf­fen­recht­lich un­zu­ver­läs­sig, kon­sta­tier­te das VG Köln in einem Eil­ver­fah­ren.

2015 hatte der Betroffene einen Vertrag mit der GmbH geschlossen, wonach er bis Ende 2023 als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 5.000 Euro an dem Magazin beteiligt war. Seit Juli 2021 stuft das Bundesamt für Verfassungsschutz die Compact-Magazin GmbH als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Mitte Juli 2024 verbot Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) das Magazin.

Das VG Köln hat die Entscheidung der Kreispolizeibehörde, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des ehemaligen Magazin-Teilhabers mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, bestätigt. Dass sein Anteil an dem Magazin – wie der Betroffene angegeben hatte – nur 0,74% betragen habe, half ihm nicht weiter: Dieser sei im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre Mitglied einer Vereinigung gewesen, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt hat, hält das VG fest. Den Abschluss des Gesellschaftsvertrages hielt es für vergleichbar mit dem Aufnahmeantrag eines Vereinsmitglieds. Zudem genüge die bloße passive Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung sei nicht erforderlich.

Die Compact-Magazin GmbH hat inzwischen gegen ihr Verbot geklagt. Auch die Eilentscheidung des VG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Der ehemalige Magazin-Teilhaber kann Beschwerde zum OVG Münster einlegen (Beschluss vom 09.08.2024 - 20 L 1131/24).

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