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"River-Parole" darf im Einzelfall bei Versammlungen verboten werden

VGH München
Seit dem Gaza-Krieg hat die Pa­ro­le "From the river to the sea" Kon­junk­tur – vor allem auf Ver­samm­lun­gen, die sich gegen das Vor­ge­hen Is­ra­els rich­ten. Auf einer für den 10. Au­gust in Mün­chen an­ge­kün­dig­ten Ver­samm­lung aber darf sie nicht ver­wen­det wer­den. Der Be­schluss des VGH Mün­chen ist un­an­fecht­bar.

Die Versammlung in München soll am Karlsplatz beginnen und anschließend durch die Max-Vorstadt bis zum Siegestor führen. Der Anmelder hatte als Kundgabemittel unter anderem Plakate mit der Parole "From the river to the sea" angekündigt. Dies untersagte die Landeshauptstadt. Die Parole dürfe weder in deutscher noch in anderer Sprache verwendet werden. Hintergrund waren Verbindungen des Anmelders zu einer Bewegung, die sich positiv zur Hamas und zu dem Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 positioniert hatte. Nach Erfahrungen aus früheren Versammlungen sei daher eine sozialadäquate Verwendung der Parole nicht sichergestellt.

Diese Beschränkung der Versammlung wollte der Anmelder nicht hinnehmen. Er zog zunächst vor das VG München, und, nachdem dieses seinem Eilantrag nicht stattgegeben hatte, vor den VGH. Doch auch der beließ es beim Verbot (Beschluss vom 09.08.2024 – 10 CS 24.1382, unanfechtbar): Die Landeshauptstadt habe im Rahmen ihrer Gefahrenprognose konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass der Anmelder einer pro-palästinensischen Bewegung zuzurechnen sei, die wiederum einen konkreten Bezug zur Hamas habe. Damit sei die Annahme gerechtfertigt, dass bei der für den 10. August 2024 angezeigten Versammlung eine konkrete Gefahr einer verbotenen Verwendung der Parole bestehe. Denn es erfülle einen Straftatbestand, wenn sie bei einem konkreten Bezug zur Hamas verwendet werde.

Dass die Strafbarkeit der Parole von den Umständen des Einzelfalls abhängt, hatte der VGH bereits früher entschieden. Der Freistaat Bayern hatte den Slogan bereits Ende 2023 als Terror-Kennzeichen eingestuft und angekündigt, auch beim isolierten Verwenden des Slogans – egal in welcher Sprache – strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten. Und in Berlin wurde jüngst eine 22-Jährige zu einer Geldstrafe verurteilt, die den Ausruf bei einer propalästinensischen Demonstration wenige Tage nach dem Überfall der islamistischen Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 angestimmt hatte (Beschluss vom 09.08.2024 - 10 CS 24.1382).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Steinberg, Versammlungsfreiheit nach dem 7. Oktober, NVwZ 2024, 302

VG Berlin, Aufenthaltsrecht, besonders schweres Ausweisungsinteresse, Unterstützung terroristischer Vereinigung, Samidoun, HAMAS, BeckRS 2023, 27118

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