Ein chemisch-technischer Assistent, arbeitslos und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (jetzt Bürgergeld), beantragte 2021 beim Jobcenter einen Zuschuss zur Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt für einen Führerschein Klasse B in Höhe von 2.000 Euro. Er wolle sich auf Arbeitsplätze bewerben und hätte mit dem Führerschein bessere Chancen, weil er vielseitiger einsetzbar sei. Sein Plan: Eine Zwei-Drittel-Teilzeitarbeitsstelle annehmen und nebenher noch Jura studieren. Das Jobcenter lehnte ab, weil es keine Notwendigkeit für die Maßnahme sah. Weder Klage noch seine Berufung zum LSG Hessen hatten Erfolg.
Verbesserung der allgemeinen Bewerbungschancen reicht nicht
Ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III ist auch nach Ansicht der Darmstädter Richterinnen und Richter (Urteil vom 28.02.2024 – L 6 AS 75/23) nicht gegeben, weil die Förderung an das Vorliegen eines konkreten bedingten Arbeitsplatzangebots geknüpft ist. Der Leistungsempfänger habe weder vorgetragen noch belegt, dass ein potenzieller Arbeitgeber seine Einstellung von der begehrten Fahrerlaubnis abhängig mache.
Ob der Führerschein im Allgemeinen auf dem Arbeitsmarkt hilfreich ist oder nicht, hielt das LSG für irrelevant, wesentlich sei, dass die Förderungsmaßnahme für die berufliche Eingliederung notwendig sein muss.
Eine Benachteiligung gegenüber Flüchtlingen oder EU-Ausländern – der Mann hatte eine Verletzung von Art. 3 GG gerügt – konnten die Richterinnen und Richter ebenfalls nicht erkennen. Auch diese müssten für eine Förderung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 SGB II erfüllen.
Mit Beschluss vom 01.07.2024 lehnte das BSG (Az. B 4 AS 67/24 BH) den Prozesskostenhilfeantrag des Manns ab (Urteil vom 28.02.2024 - L 6 AS 75/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
SG Mainz, PKW-Fahrerlaubnis, Führerscheinerwerb, Zuschuss, Ermessen, BeckRS 2017, 113428
LSG Hamburg, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kostenübernahme, Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis, Notwendigkeit, BeckRS 2010, 71363