Es kommt nicht selten vor, dass das BVerfG entscheiden muss, dass ein Bundesland seine Beamtinnen und Beamten zu schlecht bezahlt – auch in der Justiz. Diesmal geht es jedoch um den Wissenschaftsbereich, genau genommen um eine Juniorprofessur. Der Kläger im Verfahren vor dem VG Berlin war im Rahmen einer solchen von 2012 bis 2017 als Beamter auf Zeit nach der Besoldungsgruppe W1 bezahlt worden. Die Besoldung lag demnach im Steuerjahr 2012 in der ersten Erfahrungsstufe – für einen Single ohne Kinder und Kirchenzugehörigkeit – bei 3.180,77 Euro netto.
Dies empfand der Wissenschaftler als viel zu gering und klagte gegen die Besoldung. Das VG gab ihm nun in der Sache recht (Beschluss vom 03.07.2024 – 26 K 133/24). Dabei orientierte sich das Gericht an den Grundsätzen, die das BVerfG in diversen Entscheidungen zur amtsangemessenen Besoldung aufgestellt und bestätigt hat. Der Kammer ging es dabei besonders um den Abstand der Besoldungs- zur Tariflohnentwicklung und die bereits früher festgestellte Verletzung des sog. "Mindestabstandsgebots" der niedrigsten Beamtenbesoldung zum Grundsicherungsniveau. Außerdem erachtete das Gericht den Abstand zwischen der Besoldung von den nur auf Zeit verbeamteten Juniorprofessorinnen und -professoren zu derjenigen für auf Lebenszeit ernannte für nicht gerechtfertigt. Schließlich seien die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche beider Berufsgruppen ähnlich.
VG: Sparmaßnahmen dürfen nicht nur zulasten von Beamten gehen
Nicht gelten ließ das VG auch den Einwand, dass das Land Berlin eben sparen müsse. Eine verfassungswidrige Unteralimentation könne nicht durch eine angespannte Haushaltslage gerechtfertigt werden, betonte die Kammer. Dies schon deshalb, weil man keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Beamtinnen und Beamten gespart habe.
Die Berliner W 1-Besoldung kann, da sie formalgesetzlich geregelt ist, nur durch das BVerfG gekippt werden, weshalb das VG Berlin sie nun Karlsruhe vorlegte. Durch ein Teilurteil wies es jedoch die Klage ab (26 K 323.13), da der Wissenschaftler über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung hinaus auch bereits eine Verurteilung des Landes zur Nachzahlung konkreter Beträge verlangt hatte. Dem stehe der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt entgegen, so das Gericht. Im Zweifel müsse man eben abwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe.
Über die Besoldungsvorschriften muss nun also das BVerfG entscheiden. Gegen die Klageabweisung im Hinblick auf die Nachzahlung steht dem Kläger dagegen ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg offen (Beschluss vom 03.07.2024 - 26 K 133/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Stuttmann, Die Besoldungsrevolution des BVerfG, NVwZ-Beilage 2020, 83
Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, NVwZ 2019, 425
Schübel-Pfister, Koordinatensystem für die Richter- und Beamtenbesoldung, NJW 2015, 1920
Schwabe, Das verfassungswidrige Professorengehalt, NVwZ 2012, 610