Mitte Mai hatte das OVG Münster entschieden, dass der Verfassungsschutz die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten darf. Die Revision ließen die Richterinnen und Richter nicht zu – dagegen geht die Partei nun vor.
Sie hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG Münster eingelegt, wie eine Gerichtssprecherin der Deutschen Presse-Agentur sagte. Das OVG hatte entschieden, dass der Verfassungsschutz die AfD und deren Jugendorganisation JA zu Recht als extremistischen Verdachtsfall eingestuft hat (Urteil vom 13.05.2024 – 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22). Anfang Juli folgte die schriftliche Urteilsbegründung. Ab diesem Zeitpunkt hatte die AfD einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerde sei bereits am 4. Juli eingegangen, sagte eine Sprecherin. Bis Anfang September muss die AfD die Begründung nachliefern. Das OVG entscheidet dann, ob es bei der Entscheidung bleibt, die Revision abzulehnen.
Die AfD war in der ersten Instanz bereits vor dem VG in Köln ohne Erfolg geblieben. Trotz der noch nicht rechtskräftigen Urteile darf der Verfassungsschutz die Partei bereits jetzt mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten. In der mündlichen Urteilsbegründung hatte der 5. Senat bereits ausgeführt, dass im Fall der AfD hinreichend verdichtete Umstände vorlägen, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweisen.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225
VG Köln, AfD als Prüffall, BeckRS 2022, 3819 (Vorinstanz zu Az.: 5 A 1217/22)