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Selbstbetroffene Gleichstellungsbeauftragte darf nicht mitwirken

BVerwG
Die Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­te soll Be­schäf­tig­te vor Be­nach­tei­li­gun­gen auf­grund ihres Ge­schlechts schüt­zen. Das er­for­dert Neu­tra­li­tät und Ob­jek­ti­vi­tät. Da bei­des fehlt, wenn sie selbst von Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten be­trof­fen ist, ent­fal­len dann ihre Mit­wir­kungs- und Be­tei­li­gungs­rech­te, ent­schied das BVer­wG.

Die Gleichstellungsbeauftragte eines Jobcenters hatte sich auf mehrere interne Stellen beworben. Der Geschäftsführer des Jobcenters griff deswegen bei den Auswahlverfahren auf ihre Stellvertreterin zurück. Damit war die Gleichstellungsbeauftragte nicht einverstanden. Ihre Klage auf Feststellung, sie sei in den Auswahlverfahren zu beteiligen bzw. zur Mitwirkung berufen gewesen, war in allen Instanzen erfolglos.

Zwar sei nirgends ausdrücklich geregelt, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei, so das BVerwG (Urteil vom 18.07.2024 - 5 C 14.22). Es griff stattdessen auf den allgemeinen für die staatliche Verwaltung geltenden Rechtsgrundsatz zurück, dass Amtswalter oder sonst in die Wahrnehmung des staatlichen Amtsauftrags einbezogene Personen nicht in Angelegenheiten mitwirken sollen, deren Gegenstand sie selbst unmittelbar betrifft. Dieser Rechtsgrundsatz sei verfassungsrechtlich verankert. Er könne durch einfaches Gesetzesrecht konkretisiert werden, gelte aber so oder so, und zwar nicht nur für das nach außen wirkende Verwaltungsverfahren, sondern auch für den Innenbereich der staatlichen Verwaltung.

Das BVerwG stellt weiter klar: Der Ausschluss trete bereits dann ein, wenn die Befassung mit der Sache eine tatsächliche Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung der Verwaltung oder auch nur des Verfahrensablaufs eröffnet. Ob ein persönlicher Vorteil als Folge der Mitwirkung eintreten kann, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, inwieweit sich eine Einflussnahme im Verfahren in der Sache als rechtmäßig darstellen kann.

Die Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes stünden dem nicht entgegen. Sie besagten vielmehr, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre gesetzlichen Aufgaben zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts dienstlich als besonderes Organ der Verwaltung und damit als Amtswalterin objektiv und neutral wahrzunehmen hat. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn bei einer Selbstbetroffenheit auch nur der Anschein bestünde, ihre persönlichen Interessen könnten Einfluss auf ihre Tätigkeit haben (Urt. v. 18.7.2024 5 C 14.22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

VG Berlin, Gleichstellungsbeauftragte als Organ, BeckRS 2022, 7156 (erste Instanz)

BVerwG, Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Befangenheit, NZA-RR 2016, 166

BAG, Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung, ZAT 2014, 32

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