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Corona-Soforthilfen: Kein erneutes Verfahren bei bestandskräftigem VA

OVG Münster
Wer sich gegen einen (Teil-)Rück­zah­lungs­be­scheid für Co­ro­na-So­fort­hil­fen nicht recht­zei­tig wehrt, hat kei­nen An­spruch dar­auf, dass das Ver­fah­ren wie­der auf­ge­grif­fen wird – selbst wenn der Be­scheid mut­ma­ß­lich rechts­wid­rig war. Das hat das OVG Müns­ter ent­schie­den.

Der 4. Senat des OVG Münster hatte sich am Donnerstag mit dem Verhältnis der materiellrechtlichen Einzelfallgerechtigkeit auf der einen Seite und dem Gebot der Rechtssicherheit auf der anderen Seite zu befassen (Beschluss vom 11.07.2024 - 4 A 1764/23, nicht anfechtbar). In dem Fall ging es um einen Handwerksbetrieb, der – wie viele Betriebe – während der Corona-Zeit vom Land Soforthilfen erhalten hatte. Nachdem die Betriebsinhaberin ihren Bedarf nachträglich gemeldet hatte, erhielt sie einen Teilrückzahlungsbescheid. Auch das war etlichen Betrieben ähnlich ergangen.

Später hatten verschiedene VG Schlussbescheide in ähnlichen Konstellationen für rechtwidrig erachtet, das OVG Münster hatte das letztlich bestätigt. Nur hatte, anders als in den damaligen Fällen, die Unternehmerin sich nicht rechtzeitig gerichtlich gegen den Bescheid gewehrt, der daher bestandskräftig geworden war. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens lehnte die Bezirksregierung ab.

Behörde darf an Bestandskraft festhalten

Hinsichtlich der gesetzlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren bestehe für den Betroffenen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, so das OVG in seiner Beschlussbegründung.

Dabei stehe das Gebot der Rechtssicherheit als wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit der materiellen Einzelfallgerechtigkeit entgegen. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stünden gleichberechtigt nebeneinander, daher sei es in aller Regel – und so auch hier – ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde an der Bestandskraft ihrer Bescheide festhalte, auch wenn sie sich in der später ergangenen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen haben. Anderes gelte nur, wenn die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts "schlechthin unerträglich" sei (Beschl. v. 11.7.2024 4 A 1764/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Gundlach, Die Corona-Soforthilfe als Falle, LKV 2022, 337

VG Gelsenkirchen, Rückforderung von Corona-Soforthilfe, BeckRS 2022, 26956

VG Köln, Rückforderung von Corona-Soforthilfen, COVuR 2022, 621

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