Ein Springseil aus Stahl darf nicht im Handgepäck mit an Bord eines innerdeutschen Flugs genommen werden. Das hat das VG Berlin entschieden. Denn es könnte als Schlagwaffe eingesetzt schwere Verletzungen verursachen und sei daher ein "stumpfer Gegenstand", dessen Mitnahme im Handgepäck verboten sei.
Ein Flugpassagier wollte von Berlin zurück nach Köln/Bonn fliegen. Wie schon auf dem Hinflug wollte er ein 2,74 Meter langes, mit Kunststoff ummanteltes Stahlspringseil in seinem Handgepäck mit an Bord nehmen. Das Sicherheitspersonal entdeckte das Seil bei der Röntgenkontrolle des Gepäcks und stellte ihn vor die Wahl, es zurückzulassen, per Post zu versenden oder als Gepäck aufzugeben. Der Passagier ließ das Seil zurück. Er erhob aber eine Feststellungsklage, weil er auch künftig mit dem Springseil im Handgepäck verreisen wollte.
Ohne Erfolg – das VG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.05.2024 – VG 13 K 171/23, rechtskräftig). Es befand die Maßnahme der Bundespolizei für rechtmäßig. Die Mitnahme stumpfer Gegenstände, die als Schlagwaffe eingesetzt schwere Verletzungen hervorrufen können, sei verboten (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LuftSiG i.V.m. Anlage 4-C der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998).
Das Stahlspringseil sei als ein solcher stumpfer Gegenstand einzustufen. Es sei besonders reißfest, biegsam, formstabil und verstärke durch Schwung aufgebaute Energie durch Nachfedern. Es sei daher geeigneter, Verletzungen zu verursachen, als Ladekabel und Schnürsenkel, die der Passagier vergleichsweise angeführt habe. Diese Auslegung des Begriffs entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 30.05.2024 - VG 13 K 171/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Buchberger, Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes – ein Überblick, GSZ 2018, 180