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Luftsicherheit: Stahlspringseil darf nicht ins Handgepäck

VG Berlin
Ein Spring­seil aus Stahl darf nicht im Hand­ge­päck mit an Bord eines in­ner­deut­schen Flugs ge­nom­men wer­den. Das hat das VG Ber­lin ent­schie­den. Denn es könn­te als Schlag­waf­fe ein­ge­setzt schwe­re Ver­let­zun­gen ver­ur­sa­chen und sei daher ein "stump­fer Ge­gen­stand", des­sen Mit­nah­me im Hand­ge­päck ver­bo­ten sei.

Ein Flugpassagier wollte von Berlin zurück nach Köln/Bonn fliegen. Wie schon auf dem Hinflug wollte er ein 2,74 Meter langes, mit Kunststoff ummanteltes Stahlspringseil in seinem Handgepäck mit an Bord nehmen. Das Sicherheitspersonal entdeckte das Seil bei der Röntgenkontrolle des Gepäcks und stellte ihn vor die Wahl, es zurückzulassen, per Post zu versenden oder als Gepäck aufzugeben. Der Passagier ließ das Seil zurück. Er erhob aber eine Feststellungsklage, weil er auch künftig mit dem Springseil im Handgepäck verreisen wollte.   

Ohne Erfolg – das VG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.05.2024 – VG 13 K 171/23, rechtskräftig). Es befand die Maßnahme der Bundespolizei für rechtmäßig. Die Mitnahme stumpfer Gegenstände, die als Schlagwaffe eingesetzt schwere Verletzungen hervorrufen können, sei verboten (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LuftSiG i.V.m. Anlage 4-C der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998). 

Das Stahlspringseil sei als ein solcher stumpfer Gegenstand einzustufen. Es sei besonders reißfest, biegsam, formstabil und verstärke durch Schwung aufgebaute Energie durch Nachfedern. Es sei daher geeigneter, Verletzungen zu verursachen, als Ladekabel und Schnürsenkel, die der Passagier vergleichsweise angeführt habe. Diese Auslegung des Begriffs entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 30.05.2024 - VG 13 K 171/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Buchberger, Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes – ein Überblick, GSZ 2018, 180


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