Diese müsse dem Konkurrenten Deutsche Glasfaser Zugang zum öffentlich geförderten Netz auf zwei Strecken in den bayerischen Gemeinden Heßdorf und Großenseebach gewähren. Die Verpflichtung ergebe sich aus dem Telekommunikationsgesetz, so das Gericht, das damit einen Eilantrag der Telekom gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur ablehnte (Beschluss vom 24.06.2024 – 1 L 681/24).
Die Deutsche Glasfaser hatte den Zugang haben wollen, um nicht selbst buddeln zu müssen. Mit seinem Vorhaben war das Düsseldorfer Unternehmen bei der Telekom auf Granit gestoßen, daher hatte es die Bundesnetzagentur eingeschaltet. Die hatte der Deutschen Glasfaser im März in einem Streitbeilegungsverfahren recht gegeben.
Aufgrund der Eilentscheidung des VG Köln muss die Telekom den Zugang nun ermöglichen. Zwar könnte der Sachverhalt noch im Hauptsacheverfahren verhandelt werden, so das Gericht, das habe aber keine aufschiebende Wirkung.
Telekom bleibt bei ihrer Haltung
Die Deutsche Glasfaser, die in Deutschland rund 1.900 Beschäftigte hat und nach eigenen Angaben jedes Jahr eine Milliarde Euro in den Glasfaser-Internetausbau in Deutschland investiert, begrüßte die Gerichtsentscheidung. "Open Access – also der offene Netzzugang – sorgt für den fairen Wettbewerb und bietet Kunden echte Wahlfreiheit zwischen starken Angeboten und Leistungen", sagte ein Firmensprecher.
Eine Telekom-Sprecherin reagierte hingegen mit Unverständnis auf die Gerichtsentscheidung. Die Leerrohre habe man auf eigene Kosten verlegt, die staatliche Förderung wiederum habe sich nur auf den zweiten Schritt – das Einführen der Glasfaserkabel in diese Rohre hinein – bezogen. "Die Telekom soll nun aber Zugang zu sämtlichen Leerrohren auf der Trasse gewähren und zusätzlich auch noch Kapazitätserweiterungen für Wettbewerber auf eigene Kosten vornehmen", sagte die Telekom-Sprecherin. Das sei "ein Eingriff in unser Netzeigentum". Nachdem der Eilantrag abgewiesen worden sei, werde die Telekom ihre anderweitige Ansicht im laufenden Klageverfahren weiterverfolgen (Beschluss vom 24.06.2024 - 1 L 681/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Köln, Telekommunikation, offener Netzzugang, open access, Streitbeilegungsverfahren, Leerrohr, Materialkonzept, Förderung, Fiktion, Entgelt, Projektierung, Kapazität, Zweckbindungsfrist, BeckRS 2024, 15470 (ausführliche Gründe)
Hindenlang/Kind, "Open Access" als Schlüssel für den beschleunigten Ausbau von Glasfasernetzen und Wettbewerb, NundR 2023, 157
VG Köln, Verpflichtung zur Gewährung eines offenen Netzzugangs "open access") zu einem öffentlich geförderten Breitbandnetz, NundR 2023, 108