Das VG Trier hatte im vergangenen Jahr einer Klage auf Entfernung der Lehrerin aus dem Dienst stattgegeben. Die Beamtin ging in Berufung und berief sich auf ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Sie meinte, wenn überhaupt, so könne allenfalls eine deutlich geringere Sanktion gegen sie ausgesprochen werden.
Der OVG-Senat für Landesdisziplinarsachen bestätigte nun die Entscheidung des VG und wies die Berufung der Beamtin zurück (Urteil vom 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVG). Die Beamtin habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das ihre Entfernung aus dem Dienst unausweichlich mache. Die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, gehöre zu den Kernpflichten eines jeden Beamten. Die Treuepflicht werde verletzt, wenn der Beamte die Staatsorgane nicht lediglich kritisiere, sondern ihre demokratisch gewählten Repräsentanten diffamiere, ihnen die Legitimation abspreche, ihre Absetzung in verfassungswidrigen Verfahren befürworte oder gar zum gewaltsamen Sturz auffordere. Diese Verpflichtung gelte für das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten.
Verstöße Ausdruck der Ablehnung des Verfassungsstaates
Die Beamtin habe mit Reden bei mehreren Demonstrationen in den Jahren 2018 und 2019 ihre Verfassungstreuepflicht verletzt. So habe sie bei einer Kundgebung unter anderem davon gesprochen, in einem "angeblichen Rechtsstaat" zu leben. Außerdem habe sie dort gesagt, auch in Deutschland werde man allein deswegen eingesperrt, weil man die falschen kritischen Fragen stelle. Laut OVG ist das keine polemisch überspitzte Kritik an der Regierungsarbeit mehr. Vielmehr werde das parlamentarisch-repräsentative System des Grundgesetzes grundsätzlich zur Disposition gestellt.
Bei einer laut Verfassungsschutz von einem rechtsextremistischen Verein veranstalteten Demonstration habe die Lehrerin die Bundesrepublik Deutschland als einen Unrechtsstaat angeprangert, in dem Unfreiheit und Zensur herrsche. Außerdem habe sie sich unter Hinweis auf ihre eigene Beamtenstellung gegen die aktuelle Migrationspolitik gewandt und Beamte, insbesondere zum Grenzschutz eingesetzte Polizeivollzugsbeamte des Bundes, zum Ungehorsam aufgerufen – das sei als aktive Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu bewerten. Bei einer weiteren Demonstration habe sie gesagt, der Rechtsstaat sei abgeschafft, gefolgt sei ihr Ausruf "Es lebe der totalitäre Umerziehungsstaat". Im Internet habe sie einen Beitrag geteilt und zustimmend kommentiert, in dem unter anderem die Tötung ihr unliebsamer Personengruppen ("Bahnhofsklatscher") als opportunes Mittel beschrieben worden sei, um sich derer zu entledigen.
Laut OVG sind die Verstöße auch Ausdruck der Persönlichkeit der Beamtin. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Verstöße von innerer Ablehnung des Verfassungsstaates getragen seien. Die Beamtin habe sich gezielt ein politisch radikales Portfolio aufgebaut und unaufhörlich mit drastischer Diktion gegen Politiker, den Staat, seine Organe, gegen die EU, deren Organe und schließlich gegen Migranten gehetzt. Auch verbale Entgleisungen zum Thema Migration wie "grenzenloser Import von Mord und Totschlag", "Umvolkung", "Blutspur" oder "Genozid" zögen sich wie ein roter Faden durch ihr gesamtes politisches Engagement. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens sei es dem Dienstherrn nicht zuzumuten, die beamtete Lehrerin weiter beschäftigen zu müssen. Eine derart geprägte Persönlichkeit habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihre Integrität endgültig verloren (Urteil vom 05.06.2024 - 3 A 10684/23.OVG).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Hebeler, Die Verfassungstreuepflicht im Staatsdienst, JA 2023, 617
Voßkuhle, Extremismus im Öffentlichen Dienst – Was tun?, NVwZ 2022, 1841
Nitschke, "Struktureller Rassismus" in der Beamtenschaft, ZRP 2022, 91