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Es bleibt dabei: Keine Fackeln auf Mahnwache der Partei "Die Rechte"

BVerfG
Der Par­tei "Die Rech­te" wurde das Mit­füh­ren und Ab­bren­nen von Fa­ckeln auf einer Mahn­wa­che un­ter­sagt. Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen diese Auf­la­ge blieb nun er­folg­los, ob­wohl das BVerfG Zwei­fel an der Ar­gu­men­ta­ti­on der In­stanz­ge­rich­te hatte, die das Fa­ckel­ver­bot be­stä­tigt hat­ten.

Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Rechte" nicht zur Entscheidung angenommen. Die Partei organisierte in NRW eine Mahnwache mit dem Motto "Licht ins Dunkel bringen: Unsere Solidarität gegen eure Repression! Gegen die Kriminalisierung der friedlichen (…)kirchenbesetzung". Diese sollte am Jahrestag einer früheren Protestaktion stattfinden. Damals hatten sich Parteimitglieder in einem Kirchturm verbarrikadiert, Pyrotechnik entzündet und ein Banner mit der Aufschrift "Islamisierung stoppen" entrollt, was eine Strafverfolgung nach sich gezogen hatte.

Die Beschwerde richtete sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, die der Partei das Mitführen und Abbrennen von Fackeln bei der Mahnwache untersagte. Die Rechte wandte sich gegen die Auflage erfolglos an das VG Gelsenkirchen und das OVG Münster und fühlte sich in ihrer Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Das BVerfG befand nun allerdings, dass sich die Partei in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend mit den gerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde sei deshalb unzulässig (Beschluss vom 21.03.2024, 1 BvR 194/20). 

BVerfG äußert Zweifel an Wertung der Fachgerichte

Die Fachgerichte aus NRW waren der Annahme, dass die geplante Mahnwache eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung bringt. Sie argumentierten, die Versammlung spiele aufgrund ihres Gesamtcharakters auf den Nationalsozialismus an und löse durch die Fackeln eine Erinnerung an die Kirchturmbesetzung aus.

Das BVerfG bezweifelte, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Wertung des Versammlungsmottos angemessen berücksichtigt haben. So sei es Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wurde. Urteile, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung verfehlen und ihre rechtliche Würdigung darauf stützen, verstoßen gegen die Meinungsfreiheit, führte das Gericht aus.

Werde ein Veranstaltungsmotto wie das der Partei herangezogen, um eine Gefährdung zu begründen, müssten diese Maßstäbe angewandt werden. Man könne die Aktion und die Ablehnung der "Kriminalisierung" der Kirchturmbesetzung durch die Rechte dahingehend verstehen, "eine strafrechtliche Verfolgung der Kirchturmbesetzer werde abgelehnt.", so das BVerfG. Dieser "naheliegenden Deutung" wäre keine Bezeichnung der Besetzung als rechtmäßig zu entnehmen.

Ob die Fachgerichte diesen Maßstäben bei der Einschätzung der Mahnwache gerecht wurden, könne hier aber offenbleiben, denn die Partei habe die Annahme der Gerichte nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Beschwerde genüge damit nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 93a Abs. 2 BVerfGG (Beschluss vom 21.03.2024 - 1 BvR 194/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Sarnighausen, Versammlungsfreiheit für Gewalttäter und geistige Brandstifter?, ZRP 2014, 79

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