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Bayerischer Verfassungsschutz darf AfD beobachten

VG München
Bay­erns Ver­fas­sungs­schutz darf die AfD-Ge­samt­par­tei be­ob­ach­ten und die Öf­fent­lich­keit dar­über in­for­mie­ren. Das VG Mün­chen sieht genug An­halts­punk­te für ver­fas­sungs­feind­li­che Be­stre­bun­gen in­ner­halb der AfD, die eine sol­che Be­ob­ach­tung, die neben die durch den Bun­des­ver­fas­sungs­schutz tritt, recht­fer­ti­gen.

Zuvor hatte das Gericht drei Tage lang mündlich verhandelt und eigenen Angaben zufolge viele tausend Seiten Material ausgewertet. Das Ergebnis: Die AfD baue ein Bedrohungs- und Schreckensszenario mit Blick auf Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen muslimischen Glaubens auf. Auch zeige sich innerhalb der AfD ein ethnisch-biologisches Volksverständnis, das darauf abziele, deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund menschenwürdeverletzend auszugrenzen. Schließlich würden die demokratischen Institutionen und damit auch die Demokratie und der Rechtsstaat insgesamt in verfassungsschutzrelevanter Weise verächtlich gemacht. Dies zeigten Äußerungen von Vertretern der Partei, die der AfD zuzurechnen seien. Bei dieses handele es sich nicht nur um einzelne verbale Entgleisungen. Nicht überzeugt zeigte sich das VG von dem Versuch der AfD, sich von entsprechenden Äußerungen zu distanzieren – beispielsweise durch Parteiordnungsmaßnahmen und Parteiaustritte handelnder Personen. Die getätigten Aussagen blieben dennoch der AfD zurechenbar.

Die Öffentlichkeit dürfe über die Beobachtung der AfD durch den bayerischen Verfassungsschutz auch – sachlich – informiert werden, so das VG weiter (Urteil vom 01.07.2024 – M 30 K 22.4912). Denn die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD seien hinreichend gewichtig. Über die konkrete sprachliche Ausgestaltung einer bestimmten Pressemitteilung des Freistaats Bayern entschied das VG nicht mehr: Die Beteiligten hätten den Rechtsstreit insoweit in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Da die Voraussetzungen für eine Beobachtung der AfD zu bejahen sind, sei auch die grundlegende Voraussetzung für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eröffnet, so das Gericht abschließend. Damit hatte die Klage des bayerischen Landesverbandes der Partei insgesamt keinen Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 01.07.2024 - M 30 K 22.4912).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119

VG München, Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Bezeichnung als "Verdachtsfall" und Beobachtung durch ein Landesamt für Verfassungsschutz, GSZ 2023, 46 (m. Anm. Meiertöns)

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