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Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist abhängig beschäftigt

LSG Hessen
Ein Reit­ver­ein muss für eine Reit­leh­re­rin, die für ihn Reit­un­ter­richt an­bie­tet, So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len, wenn diese für den Un­ter­richt ver­eins­ei­ge­ne Pfer­de ein­setzt, die Reit­hal­le un­ent­gelt­lich nutzt und kein un­ter­neh­me­ri­sches Ri­si­ko trägt. So das LSG Hes­sen.

Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. In den Jahren 2015 bis 2018 zahlte ihr der Verein pro Reitstunde 18 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte vom Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein meinte, die Reitlehrerin sei selbstständig tätig und klagte.

Erfolg hatte er damit nicht. Das LSG Hessen gab der Rentenversicherung recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig, da eine abhängige Beschäftigung vorliege (Az.: L 1 BA 22/23). Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster "Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport" der Rentenversicherung belege. Zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin sei hier aber kein solcher Vertrag geschlossen worden.

Vereins-Homepage: "Unsere Reitlehrerin"

Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung als für das Nichtbestehen, so das LSG. Zum einen habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen und auch keine Rechnungen gestellt. Darüber hinaus habe sie ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie – wie auch für die Nutzung der Reithalle – kein Entgelt gezahlt habe.

Auch habe sie Hallenzeiten mit dem Reitverein abgestimmt und der Verein habe die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 Euro habe die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter (bis 2020: 2.400 Euro jährlich) weit überschritten. Zudem habe der Reitverein auf seiner Homepage mit "unsere Reitlehrerin" geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen.

Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend, so das LSG. Es hat die Revision nicht zugelassen (L 1 BA 22/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Rinckhoff, Sozialversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern bei Vereinen und Stiftungen, ZStV 2022, 95

LSG Nordrhein-Westfalen, Keine Wie-Beschäftigung bei Beritt eines Pferdes, BeckRS 2019, 44874

LSG Baden-Württemberg, Versicherungspflicht, Übungsleiter, Nebentätigkeit, eingetragener Verein, BeckRS 2015, 70202

Schmuck/Wiehe, Straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen der verkannten Arbeitnehmereigenschaft bei Sportlern, NJW 2010, 481

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