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Anwohner gegen Gehsteigparker: Muss die Behörde einschreiten?

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Wenn Autos rechts­wid­rig auf dem Bür­ger­steig par­ken, kön­nen die An­woh­ner da­ge­gen vor­ge­hen. Was die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de dann tun muss, hat nun das BVer­wG ent­schie­den: Sie muss er­mes­sens­feh­ler­frei ent­schei­den, aber nicht in jedem Fall ein­schrei­ten.

Im Streit der Bremer Straßenverkehrsbehörde mit einigen Anwohnern wegen blockierter Bürgersteige ist nun das letzte Wort gesprochen – zumindest was die Gerichte angeht. Das BVerwG (Urteil vom 06.06.2024 -3 C 5.23) bestätigte die Berufungsinstanz in seiner Auffassung, dass § 12 Abs. 4und 4a StVO, der das Parken auf dem Gehweg verbietet, eine drittschützende Wirkung zu Gunsten der betroffenen Anwohner hat. Deshalb bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, die nun noch einmal prüfen müsse. Das gelte aber nur, präzisierte das BVerwG, für die tatsächlich betroffenen Anwohner, die in derselben Straße wohnen.

Im Fall hatten die Bewohner dreier Straßen in Bremen versucht, die Straßenverkehrsbehörde zum Handeln zu bewegen, weil unentwegt Autos auf dem Bürgersteig vor ihren Häusern parkten. Die Behörde verwies auf das Verbot in § 12 Abs. 4 StVO und lehnte es ab, zusätzlich Verkehrsschilder aufzustellen. Dabei übersah sie allerdings die drittschützende Wirkung der Vorschrift, wie erst das VG Bremen und später das OVG Bremen feststellten. Das Verbot des Gehwegparkens schütze nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt würden.

Ermessen muss nicht auf Null reduziert sein

Trotzdem war es kein Sieg auf ganzer Linie für die Anwohner. Zwar war das VG noch der Auffassung, durch die erhebliche Beeinträchtigung sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, und ein Einschreiten somit zwingend erforderlich. Das sah das OVG allerdings anders. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, wie sie vortrug, zunächst den Problemdruck in den am stärksten belasteten Quartieren ermitteln und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umzusetzen gedenke.

Dieser Ansicht war auch das BVerwG. Allerdings ergänzte es das Urteil des Berufungsgerichts um eine räumliche Eingrenzung des Anwohneranspruchs. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO sei regelmäßig auf den Gehweg beschränkt, der auf der "eigenen" Straßenseite des Anwohners verlaufe. Umfasst sei in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung "seiner" Straße in die nächste (Quer-)Straße.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat die Entscheidung begrüßt. Das Urteil schaffe Rechtssicherheit für Straßenbehörden, kommunale Ordnungsämter, Bewohnerinnen und Bewohner und nicht zuletzt für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, teilte der Verband am Freitag mit (Urteil vom 6.6.2024 - 3 C 5.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online:

VG Bremen, Straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen aufgesetzt parkende Autos, ZUR 2022, 370

OVG Bremen, Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes Gehwegparken, BeckRS 2022, 44530

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