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Wahlrecht, Beschleunigungsgesetzgebung und Dienstrechtsänderung

Rechtsanwalt Professor Dr. Achim Schunder und Rechtsanwalt Dr. Johannes Heuschmid

1-2/2024

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

der Start in ein neues Jahr gibt Anlass, einen kurzen Blick auf das Jahr 2023, vor allem im legislativen Bereich, zu werfen.

Eines der bis heute umstrittensten Gesetzespakete ist die Wahlrechtsreform, die die NVwZ von Beginn an (Grzeszick, NVwZ 2023, 286) bis zum Ende (zuletzt Groß, NVwZ 2023, 1282) literarisch begleitet hat. Bereits im April 2021 hatte der Bundestag eine Kommission zur Reform des Bundeswahlrechts mit dem Ziel der Verkleinerung des Bundestags eingesetzt, die im Mai 2023 ihren Abschlussbericht vorgelegt hat. Die auch innerhalb des Gremiums nicht unumstrittenen Vorschläge hat der Gesetzgeber mit Änderungsgesetz vom Juni 2023 wie folgt in Gesetzesform gegossen: Die Grundmandatsklausel wurde abgeschafft und eine Deckelung der Zweitstimmen eingeführt. Die erwogene Änderung der Wahlkreiseinteilung wurde nicht umgesetzt (s. kritisch dazu Pernice-Warnke, NVwZ 2024, 31, in diesem Heft). Letztendlich wird, wie auch über die Reform des Jahres 2020, Karlsruhe über die Verfassungsmäßigkeit dieser Reform entscheiden müssen.

Im Zuge der Energie- und Klimakrise hat der Gesetzgeber die Beschleunigungsgesetzgebung wieder einmal aktiviert. So ist im März 2023 das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich verabschiedet worden. Dies enthält Änderungen der VwGO, des UmwRG, des EnWG, des NABEG und des TKG (dazu Bier/Bick NVwZ 2023, 457 und Siegel, NVwZ 2023, 462). So konstatiert Breuer zu den Beschleunigungsnovellen, dass die Ursache von Verzögerungen meist nicht im Prozessrecht, sondern in Unklarheiten und Überfrachtungen des materiellen Rechts liegen (NVwZ 2023, 1273). Hier sollte der Gesetzgeber vielmehr ansetzen. Diese untauglichen Versuche der Beschleunigungsgesetze im VwVfG sieht auch Ewer (NVwZ-Editorial 24/2023) bezogen auf das Umweltrecht, wo nur eine Vereinfachung des materiellen Rechts, etwa Herabsetzung von Schutzniveaus und stärkere Standardisierung, Abhilfe schaffen könnten. Schließlich soll an dieser Stelle noch die Dienstrechtsreform 2023 erwähnt werden. Ziel der Novelle ist zum einen die Disziplinarverfahren zu beschleunigen und zum anderen aus Anlass vermehrter Vorfälle von Extremismus im öffentlichen Dienst diesem Phänomen entgegenzuwirken. Zwar mögen die Änderungen im BDG dazu beitragen, den Rechtsstaat gegen Extremisten widerstandsfähiger zu machen, aber ob eine Beschleunigung des Disziplinarverfahrens nach der Abschaffung der Disziplinarklage wirklich eintritt, ist stark zu bezweifeln (s. dazu Bretschneider/Peter, NVwZ 2023, 16, in diesem Heft).

Was erwartet uns nun im Jahr 2024 in legislativer Hinsicht? Ein Zauberwort haben wir bisher noch nicht angebracht, nämlich die Digitalisierung. Diese hält nun auch in das 5. VwVfGÄndG, nämlich ua bei der Öffentlichkeitsbeteiligung Einzug. Weitere Änderungen des VwVfG werden wir ebenso zeitnah, wie das noch vor Weihnachten verabschiedete Klimaanpassungsgesetz sowie die ante portas stehende Novelle des BauGB, literarisch begleiten.

Im Namen des gesamten Teams von NVwZ und NVwZ-RR wünschen wir Ihnen ein gutes, erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2024. 

 

Ihre Achim Schunder und Johannes Heuschmid

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