Das OVG Münster hat die Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall bestätigt. Damit darf das Bundesamt für Verfassungsschutz auch weiterhin nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung der Partei einsetzen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OVG ließ zwar keine Revision zu. Die AfD kann aber einen Antrag auf Zulassung am BVerwG in Leipzig stellen.
Die AfD hatte sich in dem Berufungsverfahren (Urteile vom 13.05.2024 - 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22) dagegen gewehrt, dass der Verfassungsschutz die gesamte Partei, den mittlerweile aufgelösten AfD-"Flügel" und die Jugendorganisation Junge Alternative als extremistischen Verdachtsfall führt. Beim "Flügel" geht es zusätzlich um die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung.
In erster Instanz hatte schon das VG Köln den Verfassungsschützern recht gegeben: Die Richter sahen ausreichend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD. Diese Auffassung teilt das OVG laut dem am Montag verkündeten Urteil. Die Klagen richteten sich gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz. Weil das Bundesamt seinen Sitz in Köln hat, sind die Gerichte in NRW zuständig (Urteil vom 13.05.2024 - 5 A 1216/22).
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Aus der Datenbank beck-online
Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225