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Straßenreinigungsgebühren: Quadratwurzel- genauso gut wie Frontmetermaßstab

OVG Lüneburg
Die Stadt Lü­ne­burg darf ihre Stra­ßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren nach dem Qua­drat­wur­zel­maß­stab be­rech­nen. Das Nie­der­säch­si­sche OVG hat dies am Mitt­woch klar­ge­stellt und zwei Be­ru­fun­gen gegen Ge­büh­ren­be­schei­de für das Jahr 2018 zu­rück­ge­wie­sen. Der zuvor an­ge­wand­te Front­me­ter­maß­stab sei nicht vor­ran­gig, teil­te das Ge­richt mit.

Die Hansestadt Lüneburg erhob bis Ende 2017 Straßenreinigungsgebühren nach dem sogenannten Frontmetermaßstab. Gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung werden die Gebühren seit Januar 2018 nach dem Quadratwurzelmaßstab erhoben. Bei dieser Berechnungsmethode wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Damit wird gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, von dem die Länge einer Seite der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat jetzt entschieden, dass der Quadratwurzelmaßstab ein rechtmäßiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist (Urteile vom 24.04.2024 – 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20). Der vormals von der Hansestadt Lüneburg angewandte Frontmetermaßstab sei gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab nicht vorrangig anzuwenden.

Darüber hinaus hat der Senat auch die Bestimmungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung über die Heranziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und von Hinterliegergrundstücken als rechtmäßig erachtet. Diese verstießen weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Vollständigkeit. Der Senat hat die Revision in beiden Verfahren nicht zugelassen (Urteil vom 24.04.2024 - 9 LC 117/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Sauthoff, Straßen und Wege in Norddeutschland, NordÖR 2019, 313

OVG Lüneburg, Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht, BeckRS 2017, 102303

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