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E-Scooter-Bann in Gelsenkirchen bestätigt

VG Gelsenkirchen
E-Scoo­ter-An­bie­ter müs­sen bis zum Wo­chen­en­de die um­strit­te­nen Rol­ler aus dem Gel­sen­kir­che­ner Stadt­ge­biet ent­fer­nen. Eil­an­trä­ge der Fir­men Bolt und Tier schei­ter­ten am Mon­tag vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt.

Die bundesweit vielerorts umstrittenen E-Tretroller zum Ausleihen müssen in Gelsenkirchen schon bis zu diesem Wochenende aus der Stadt verschwinden. In einem Streit zwischen der Ruhrgebietsstadt und den beiden Verleihern Bolt und Tier entschied das VG Gelsenkirchen, die zwei Unternehmen müssten die städtische Verfügung befolgen, "die E-Scooter bis zum 20. April 2024 aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen" (Beschlüsse vom 15.04.2024 – 2 L 444/24 und 2 L 495/24).

Die Stadt hatte von den Verleihfirmen zuvor verlangt, dass sie die Identität ihrer Nutzer feststellen müssen. "Die E-Roller werden leider hauptsächlich missbräuchlich genutzt, auch in Fußgängerzonen, auf Gehwegen und es hat viele schwere Unfälle gegeben", sagte Stadt-Sprecher Martin Schulmann der dpa am Donnerstag. Die Nutzer seien aber bislang nicht zu ermitteln. Zuvor hatten der WDR und weitere Medien berichtet.

Bisher reicht die Angabe des Namens, um sich bei den beiden Verleihern einen E-Tretroller auszuleihen. Damit könnten aber auch Fantasienamen in der Verleih-App hinterlegt werden; die tatsächlichen Kundinnen und Kunden seien nicht zu identifizieren, schilderte Schulmann. Daher habe die Stadt verlangt, dass Nutzer sich bei ihrer Anmeldung einmalig etwa mittels Personalausweis oder Führerschein bei den Verleihfirmen registrieren, damit man sie im Bedarfsfall ermitteln könne. Bolt und Tier wandten sich gegen die entsprechende Ordnungsverfügung, scheiterten nun aber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem VG.

Gericht sieht keine unzumutbaren Nachteile für E-Scooter-Anbieter

Laut Gericht "ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Stadt, die Erteilung der Erlaubnisse von einer Identitätsprüfung der Nutzer abhängig zu machen, offensichtlich ermessensfehlerhaft ist". Dabei sah das VG keine unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile für die betroffenen Unternehmen. Die von diesen vorgetragenen finanziellen Einbußen reichten dafür nicht aus; eine existenzielle Notlagen drohe ihnen nicht.

Im Hinblick auf die Entfernung der Roller aus dem öffentlichen Verkehrsraum überwiege das öffentliche Interesse, weil die öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse genutzt würden und es nicht offensichtlich sei, dass den Unternehmen ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zusteht. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde erhoben werden, über die das OVG Münster entscheidet.

Schulmann sagte, er habe aber bereits am Donnerstag keinen Leih-E-Scooter mehr in der Stadt gesehen. Es gebe bereits viele Nachfragen von Kommunen, "wie wir das denn genau gemacht haben". Gelsenkirchen sei die erste deutsche Großstadt, die die E-Scooter auf diesem Wege aus der Stadt entferne.

Die E-Tretroller gelten in vielen Städten als großes Ärgernis und Sicherheitsrisiko, weil sie – achtlos abgestellt oder auf den Boden geworfen – zum Hindernis werden und durch mitunter rücksichtslose Nutzung Unfälle verursacht werden (Beschluss vom 15.04.2024 - 2 L 444/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Figgener/Wendland, E-Scooter im Licht der Rechtsprechung, NJW-Spezial 2024, 9

Tomson/Wieland, E-Scooter: Die Fahrt ist frei, aber wer haftet?, NZV 2019, 446

Johannisbauer, E-Scooter in deutschen Großstädten – Erlaubnispflichtige Sondernutzung oder bloßer Gemeingebrauch?, NJW 2019, 3614

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