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Kleinwindenergieanlagen für Eigengebrauch sind im Außenbereich privilegiert

OVG Koblenz
Klein­wind­ener­gie­an­la­gen sind ein im Au­ßen­be­reich bau­recht­lich pri­vi­le­gier­tes Vor­ha­ben der "Nut­zung der Wind­ener­gie". Das gilt laut OVG Ko­blenz auch dann, wenn der er­zeug­te Strom nur den pri­va­ten Ver­brauch de­cken, also nicht ins Netz ein­ge­speist wer­den soll.

Vier Kleinwindenergieanlagen wollten die Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich auf ihrem Grund und Boden errichten. Doch der Landkreis wollte den begehrten Bauvorbescheid nicht erteilen. Die Anlagen seien keine im Außenbereich privilegierte Vorhaben. Dazu zählten nur solche Windenergieanlagen, die der öffentlichen Versorgung dienten.

Die Grundstückseigentümer ließen nicht locker und klagten auf Erteilung des Bauvorbescheids. Mit Erfolg: Bereits das VG Koblenz verpflichtete den Landkreis dazu, diesen zu erteilen. Das OVG bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz (Urteil vom 04.04.2024 – 1 A 10247/23.OVG). Bei der Errichtung und dem Betrieb der vier Kleinwindenergieanlagen handele es sich um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das im Außenbereich zugelassen werden könne.

Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ließen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB herleiten, wonach das Vorhaben nicht nur der Nutzung der Windenergie, sondern – mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms – auch der öffentlichen Energieversorgung dienen müsse. Gegen ein solches ungeschriebenes Erfordernis sprächen auch Sinn und Zweck der Norm, so das OVG. Diese diene einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung mittels einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien. Dazu trügen Windenergieanlagen auch dann bei, wenn sie allein zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem früheren OVG-Urteil aus dem Jahr 2018, an dem der dort erkennende Senat in Bezug auf den geforderten öffentlichen Versorgungszweck in einer neueren Entscheidung aus dem Jahr 2023 ersichtlich nicht mehr festhalte.

Nicht nachvollziehen konnte das OVG die Befürchtung des Landkreises, bei einer Privilegierung von allein der privaten Versorgung dienenden Kleinwindenergieanlagen drohe ein Wildwuchs derartiger Vorhaben zulasten der Landschaft. Denn die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich komme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann in Betracht, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder ins Stromnetz eingespeist werde. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, so das OVG. Denn ein Endabnehmer vor Ort sei im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz scheide unter Rentabilitätsaspekten aus (Urteil vom 04.04.2024 - 1 A 10247/23.OVG).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Koblenz, Baugenehmigung für den Bau einer Kleinwindenergieanlage, NVwZ-RR 2024, 308

OVG Koblenz, Genehmigung, Windkraftanlage, Windpark, Minderung, Windenergie, BeckRS 2018, 39143

Baars, Genehmigungsrechtliche Grundlagen von Photovoltaik im Außenbereich, NVwZ 2023, 1857

Pernice-Warnke, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Außenbereich, JuS 2023, 828

Kümper, Grundprobleme des Bauens im Außenbereich, JuS 2023, 729

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