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Kein Mietwagenverkehr ohne Betriebssitz

VG Köln
Ein Un­ter­neh­men darf nur dann Miet­wa­gen an­bie­ten, wenn für das Ge­wer­be ein or­dent­li­cher Be­triebs­sitz vor­han­den ist. An­de­ren­falls ver­stö­ßt der Be­trei­ber laut VG Köln gegen Kern­pflich­ten des Miet­wa­gen­ver­kehrs und eine ihm er­teil­te Er­laub­nis kann wi­der­ru­fen wer­den.

Der Unternehmer hatte vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit insgesamt zehn Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz erhalten. Allerdings fand die Behörde an der vom Antragsteller angegeben Adresse – anders als von ihm behauptet – weder Büroräume noch reservierte Stellplätze für die Fahrzeuge. Sie widerrief die Erlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil sie den Unternehmer für gewerberechtlich unzuverlässig hielt.

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen (Beschluss vom 25.03.2024 - 11 L 53/24). Der Unternehmer habe durch den Verzicht auf einen ordentlichen Betriebssitz gegen eine Kernpflicht des Mietwagenverkehrs verstoßen und sei deshalb als unzuverlässig anzusehen. Das wesentliche Merkmal des Mietwagenverkehrs bestehe darin, dass Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern grundsätzlich nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürften.

Dorthin müssten die Fahrzeuge auch regelmäßig nach Beendigung eines jeden Auftrags zurückkehren. Diese Rückkehrpflicht sei auch kein Selbstzweck, sondern solle verhindern, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitstehen und direkt gemietet werden können (Beschl. v. 25.3.2024 11 L 53/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

VG München, Widerruf der Mietwagengenehmigung – Rückkehrpflicht, BeckRS 2019, 41583

BGH, Pflicht des Mietwagenunternehmers - Rückkehrpflicht III, NJW-RR 1989, 1438

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