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Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte

BFH
Der Aus­tausch von In­for­ma­tio­nen zu Kon­ten und De­pots deut­scher Steu­er­pflich­ti­ger zwi­schen der deut­schen Steu­er­ver­wal­tung und Schwei­zer Ban­ken ist ver­fas­sungs­ge­mäß. Der BFH sieht ins­be­son­de­re das Grund­recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung der Be­trof­fe­nen nicht ver­letzt.

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Deswegen hat sich die Bundesrepublik Deutschland neben vielen anderen Staaten verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Dafür werden zum Beispiel die Kontostände ausländischer Bankkonten auf der Basis von § 5 Abs. 3 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) sowie des Gesetzes zur mehrseitigen Vereinbarung (FKAustVbgG) zwischen den Schweizer Behörden und der deutschen Finanzverwaltung im Wege des automatisierten Austauschs weitergeleitet.

Dadurch sahen sich Steuerpflichtige, die zusammen ein Konto mit Depot im Land der Eidgenossen führten, in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie zogen gegen das Bundeszentralamt für Steuern vor die Finanzgerichte und verlangten die Unterlassung der Verarbeitung und Löschung ihrer Daten. Damit scheiterten sie auf ganzer Linie.

Auch der BFH erklärt mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Übermittlung der Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung für gerechtfertigt (Urteil vom 23.01.2024 – IX R 36/21). Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verletze die Steuerpflichtigen insbesondere nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

"Die Regelung (des § 5 Abs. 3 FKAustG) dient der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem Ziel, welches aufgrund des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit selbst Verfassungsrang hat", entschieden die Münchner Richterinnen und Richter. Ohne den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch hinge die Durchsetzung des Steueranspruchs hinsichtlich ausländischer Konten regelmäßig nur von der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen ab. Mangels eigener Ermittlungsmöglichkeiten gegenüber ausländischen Finanzinstituten bestünde ein allenfalls geringes Aufdeckungsrisiko. Daher müsse das Grundrecht der Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung hinter dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurücktreten (Urt. v. 23.1.2024 IX R 36/21). 

 

Aus der Datenbank beck-online

FG Köln, Grenzüberschreitender Informationsaustausch mit der Schweiz nach dem FKAustG und Speicherung von Vermögensbeständen ausländischer Konten und Depots, BeckRS 2021, 42303 (Vorinstanz)

Hidien, Die internationalen Informationsquellen der Finanzverwaltung im digitalen Zeitalter, Zum automatischen Datenaustausch von Finanzkonten, RIW 2021, 275

BVerfG, Datenaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendienst („Datamining“) nach Antiterrordatengesetz, NVwZ 2021, 226

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