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Kein Recht auf Anonymität bei Antrag über Frag-den-Staat

BVerwG
Wer eine IFG-An­fra­ge über die Platt­form Frag-den-Staat ein­reicht, hat kei­nen An­spruch auf An­ony­mi­tät, sagt das BVer­wG. Der Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te hatte zuvor das In­nen­mi­nis­te­ri­um ver­warnt, weil es die An­schrift des An­trag­stel­lers haben woll­te.

Die Plattform Frag-den-Staat ermöglicht es, einfach und anonym Anfragen nach dem IFG an staatliche Stellen zu richten. Über die Plattform kann man etwa Dokumente bei Behörden anfragen, sie hilft bei der Formulierung des Antrags und generiert E-Mail-Adressen, unter denen IFG-Antragstellerinnen und -Antragsteller mit den Behörden kommunizieren können. Sie müssen daher gar nicht namentlich oder mit ihrer eigenen Adresse mit der Behörde in Kontakt treten. Diese hat aber das Recht, persönliche Daten des Antragstellers anzufordern, wie das BVerwG am Mittwoch entschieden hat (Urteil v. 20.03.2024 - 6 C 8.22).

Allerdings verhandelten die Leipziger Richterinnen und Richter nicht etwa eine IFG-Klage, sondern eine Klage des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI), die sich gegen eine Verwarnung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit richtete. Das BMI hatte auf einen über Frag-den-Staat eingereichten Antrag hin die Anschrift des wahren Antragstellers herausverlangt. Nachdem man diese erhalten hatte, antwortete das Ministerium dem Antragsteller auf dem Postweg - mit einer Ablehnung seines Antrags.

Gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ist der Datenschutzbeauftragte befugt, einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn dieser nach seiner Auffassung gegen die DSGVO verstößt. Dies macht auch vor staatlichen Stellen nicht halt, weshalb das BMI für die Adressabfrage eine Verwarnung kassierte. Die Bonner Datenschutzbehörde war der Auffassung, dass für die Abfrage der Anschrift keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage vorliege.

BVerwG: IFG erlaubt keine anonymen Anträge

Das VG Köln gab zunächst der Klage des BMI statt und hob die Verwarnung des Datenschutzbeauftragten auf. Auf dessen Berufung hin wies das OVG Münster die Klage hingegen ab. Es hielt die Verwarnung für rechtmäßig, so das OVG damals, da die Postanschrift für die Beantwortung der Anfrage gar nicht nicht erforderlich sei. Technisch sei es schließlich möglich, die Antwort an die von Frag-den-Staat generierte E-Mail-Adresse zu senden.

Das BVerwG war nun allerdings anderer Meinung. Die Abfrage des BMI lasse sich auf § 3 BDSG in Verbindung mit den Regelungen des IFG stützen, erklärte der 6. Senat. Die DSGVO erlaube die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sei.

Das war hier nach Ansicht des Gerichts der Fall, da das IFG keine anonymen Anträge zulasse. Die Behörde müsse deshalb den Namen und regelmäßig auch die Anschrift der Antragsteller kennen. Auch die Speicherung der Adresse sei erforderlich gewesen, um sie für die Dauer der Bearbeitung des Antrags zu sichern. Schließlich habe das BMI auch per Post an die Anschrift antworten dürfen. Antragsteller müssten es in der Regel hinnehmen, dass die Behörde trotz eines eröffneten elektronischen Zugangs mit ihnen auf dem Postweg kommuniziere, so der Senat (Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Kluth, Der Funktionswandel bei der Herstellung von Transparenz durch Informationsansprüche als Herausforderung für den Gesetzgeber, NVwZ 2024, 24

Wolff, § 3 BDSG Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen, BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 46. Edition (Stand: 01.11.2021) Rn. 15-23


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