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Mutter begleitet Tochter auf Schulweg: Rückweg zur Arbeit nicht unfallversichert

LSG Baden-Württemberg
Der Weg von der Schul­weg­be­glei­tung eines Kin­des zu­rück zum Ar­beits­weg ist nicht ge­setz­lich un­fall­ver­si­chert, wenn nicht die Ar­beits­tä­tig­keit den Umweg er­for­der­lich macht. Das hat das LSG Baden-Würt­tem­berg im Fall einer Mut­ter ent­schie­den, die ihr Kind aus­schlie­ß­lich aus all­ge­mei­nen Si­cher­heits­er­wä­gun­gen ein Stück des Schul­we­ges be­glei­tet hatte.

Eine Grundschülerin traf sich morgens mit Klassenkameradinnen und -kameraden an einem Sammelpunkt, um sodann den restlichen Schulweg gemeinsam zurückzulegen. Bis zu dem Treffpunkt wurde sie von ihrer Mutter begleitet. Die Stelle, an der sich die Schüler und Schülerinnen trafen, lag in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte der Mutter. Auf dem Weg vom Sammelpunkt zu ihrer Arbeit, aber noch vor Erreichen des Wegstücks von ihrer Wohnung zur Arbeit wurde die Frau von einem Pkw erfasst und verletzt. Sie möchte, dass dies als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Begleitung ihrer Tochter sei aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen.

Die Klage hatte nur zunächst Erfolg. Das LSG wies sie auf die Berufung des Unfallversicherungsträgers ab (Urteil vom 22.02.2022 – L 10 U 3232/21). Der Rückweg der Arbeitnehmerin von dem Sammelpunkt, zu dem sie ihre Tochter gebracht habe, sei nicht versichert. Die Frau habe sich im Unfallzeitpunkt zwar objektiv auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden – jedoch nicht auf dem direkten. Deswegen verneinte das LSG den erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit. Der Wegeunfallversicherungsschutz sei im Zeitpunkt des Unfalls auch noch nicht erneut begründet worden. Die Mutter habe die Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht gehabt.

Das LSG sieht auch keinen ausnahmsweise versicherten Abweg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII. Die Arbeitnehmerin habe ihre Tochter nicht zum Sammelpunkt begleitet, um ihrer Beschäftigung nachzugehen, sondern allein und ausschließlich aus allgemeinen Sicherheitserwägungen. Damit fehle jeglicher sachlich-inhaltlich kausaler Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der Mutter und dem Begleiten der Tochter. Auch stelle die Begleitung zu dem Sammelpunkt der Kinder-"Laufgruppe" kein "Anvertrauen in fremde Obhut" im Sinne des Gesetzes dar (Urteil vom 22.02.2022 - L 10 U 3232/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LSG Baden-Württemberg, Kein Versicherungsschutz bei einer Handlung auf einem Abweg, auch wenn diese der Fortsetzung des versicherten Weges dient, r+s 2023, 1082

Mergne, Der Verkehrsunfall als Wege- und Arbeitsunfall, NJW 2023, 2924

BSG, Kein Wegeunfall bei Unterbrechung des Arbeitswegs zum Einkauf, NJW 2018, 1200


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