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Auf die Fahrzeit kommt es an: Betrieb mehrerer Apotheken in Düsseldorf und Aachen zulässig

VG Düsseldorf
Lie­gen Apo­the­ken in Düs­sel­dorf und Aa­chen in "be­nach­bar­ten" kreis­frei­en Städ­ten? Ja, weil die Fahr­zeit unter einer Stun­de liege, ur­teil­te das VG Düs­sel­dorf und ver­pflich­te­te die Lan­des­haupt­stadt, fünf Apo­the­kern eine Er­laub­nis zum ge­mein­sa­men Be­trieb meh­re­rer Apo­the­ken in den bei­den Städ­ten zu er­tei­len.

Zwei der Apotheker betreiben gemeinsam in einer oHG drei Apotheken in Düsseldorf, die übrigen drei als oHG zwei Apotheken in Aachen. Die fünf Apotheker wollen die beiden Handelsgesellschaften in einer oHG zusammenführen und gemeinsam zwei Apotheken in Düsseldorf, darunter die Hauptapotheke, und die beiden Apotheken in Aachen betreiben. Die dritte Apotheke in Düsseldorf soll geschlossen werden.

Die Stadt Düsseldorf war der Ansicht, die Apotheken lägen entgegen der Voraussetzung im ApoG für einen solchen gemeinsamen Betrieb nicht in "benachbarten" Kreisen oder kreisfreien Städten und versagte eine Betriebserlaubnis: Nach einem Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums komme es darauf an, dass die Apotheken "in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes" lägen, in dem "aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen" sei. Aachen und Düsseldorf stellten bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein und Köln/Bonn voneinander getrennt seien.

Kriterium der Erreichbarkeit ist maßgeblich

Die Argumentation der Stadt verfing beim VG Düsseldorf nicht, die Stadt muss den Apothekern die Erlaubnis erteilen (Urteil vom 08.03.2024 - 26 K 2364/23). Entgegen der Auffassung der Stadt lägen die Apotheken in Düsseldorf und Aachen in benachbarten kreisfreien Städten, so das VG. Der Begriff "benachbart" im ApoG sei funktional zu verstehen, eine gemeinsame Grenze der Kreise oder kreisfreien Städte sei nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen im Erlass deckten sich zwar mit der bisherigen Rechtsprechung. Maßgeblich sei allerdings das Kriterium der Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke: Und die sei jedenfalls gegeben, wenn die Fahrt nicht mehr als eine Stunde dauert. Hier könnten alle Filialapotheken - das sieht auch die Stadt nicht anders - innerhalb einer Stunde erreicht werden. Aus der Formulierung "innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums" folge kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Die Stadt kann beim OVG Münster die Zulassung der Berufung beantragen (Urteil vom 08.03.2024 - 26 K 2364/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH München, Betrieb mehrerer Apotheken durch mehrere Personen zusammen in der Rechtsform einer OHG, BeckRS 2011, 53106

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