Ein Polizeikommissar, der diskriminierende und rassistische "Sticker" in WhatsApp-Chatgruppen hochlädt, kann aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Dies gelte unabhängig davon, ob damit eine bestimmte Gesinnung verbunden sei, entschied das VG Koblenz.
Ein in das Probebeamtenverhältnis berufener Polizeikommissar im Innendienst wurde entlassen, weil er über mehrere Monate hinweg wiederholt "Sticker" mit diskriminierenden, antisemitischen, rassistischen, menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden sowie frauen- und behindertenfeindlichen Inhalten in verschiedene WhatsApp-Chatgruppen hochgeladen hatte. Der Dienstherr begründete den Schritt mit erheblichen Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst. Der Mann klagte und berief sich darauf, mit den Bilddateien nur "schwarzen Humor“ gezeigt zu haben.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.20.2024 - 5 K 733/239). Die Entlassung sei nicht zu beanstanden, denn das Handeln des Mannes lasse erkennen, dass ihm die charakterliche Eignung für den Polizeidienst fehlt. Dabei sei es unerheblich, ob die benutzten "Sticker“ tatsächlich Ausdruck seiner Gesinnung seien. Er müsse diese so gegen sich gelten lassen, wie sie aus Sicht eines objektiven Betrachters zu verstehen seien. Es werde deutlich, dass er sich seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht einmal ansatzweise bewusst sei und dass ihm erkennbar die erforderliche charakterliche Reife und Stabilität für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten fehle.
Außerdem berücksichtigten die Richter, dass der Mann im Februar 2024 strafrechtlich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in vier Fällen, in drei Fällen hiervon in Tateinheit mit Volksverhetzung schuldig gesprochen worden war (Urt. v. 20.2.2024 - 5 K 733/239).
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