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Zurückgewiesener Ausländer: Airline trägt Kosten für Aufenthalt und Rückflug

BVerwG
Ein Un­ter­neh­men, das einen Asyl­su­chen­den nach Deutsch­land be­för­dert, muss die Kos­ten tra­gen, die bei sei­ner Zu­rück­wei­sung an­fal­len. Die Haf­tung ist laut BVer­wG nicht durch einen "Stan­dard" der In­ter­na­tio­na­len Zi­vil­luft­fahrt­or­ga­ni­sa­ti­on be­grenzt. Die­ser sei nicht in deut­sches Recht um­ge­setzt.

Ein in Marokko ansässiges Luftfahrtunternehmen beförderte einen ivorischen Staatsangehörigen mit einem gefälschten Reisepass nach Frankfurt am Main. Den dort gestellten Asylantrag des Mannes von der Elfenbeinküste lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im sogenannten Flughafenverfahren ab. Nachdem die Bundespolizei ihm die Einreise in das Bundesgebiet verweigerte, flog die Airline den Ivorer, der auf Rechtsschutz verzichtet hatte, wieder aus.

Die Bundesrepublik forderte von der Fluggesellschaft die Erstattung der durch die Zurückweisung des Mannes entstandenen Kosten von 815 Euro. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage scheiterte das Unternehmen in allen Instanzen.

Das BVerwG verweist in seiner Entscheidung auf die Vorschriften des deutschen Aufenthaltsgesetzes (Urteil vom 22.02.2024 – 1 C 12.22): Nach § 64 Abs. 1 AufenthG müsse ein Unternehmen einen Ausländer, den es an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes bringen, wenn er von Deutschland zurückgewiesen wird. Dabei hafte das Unternehmen nach § 66 Abs. 3 S. 1 AufenthG neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung und für die Kosten, die von der Ankunft an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sahen die Richterinnen und Richter hier erfüllt. Der Standard in Nr. 5.9.1 des Anhangs 9 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) vom 7. Dezember 1944 begrenze die Haftung des Beförderungsunternehmers nicht. Anders als das Chicagoer Abkommen selbst sei der Standard, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostentragung des Staates für die Unterbringung des Ausländers vorsieht, nicht in deutsches Recht umgesetzt worden und damit kein Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung.

Der Standard sei auch nicht im Wege der völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu berücksichtigen. Dem stehe der eindeutige Regelungsgehalt des § 66 Abs. 3 S. 1 AufenthG entgegen. Das Unionsrecht begründe ebenfalls keine Haftungsbeschränkung (Urteil vom 22.02.2024 - 1 C 12.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH Kassel, Keine Ausnahme der verschuldensunabhängigen Haftung der Beförderungsunternehmen, BeckRS 2021, 7889 (Vorinstanz)

VG Frankfurt a. M., Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens zu Kosten für Zurückweisung eines Ausländers, BeckRS 2021, 47849

BVerwG, Kostenhaftung eines Beförderungsunternehmens, NVwZ 2003, 1274

BVerwG, Kosten der Zurückweisung eines ausländischen Fluggastes, NVwZ 2000, 1424


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