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Gewässerschutz in Bayern: Einsatz von Düngemitteln darf beschränkt werden

VGH München
In zwei Mus­ter­ver­fah­ren hat der VGH Mün­chen Vor­schrif­ten der Baye­ri­schen Aus­füh­rungs­ver­ord­nung zur Dün­ge­ver­ord­nung als recht­mä­ßig be­stä­tigt. Das Ziel des Schut­zes der Ge­wäs­ser vor Ver­un­rei­ni­gung durch Ni­trat und Phos­phat recht­fer­ti­ge es, den Ein­satz von Dün­ge­mit­teln zu be­schrän­ken.

Die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) setzt europa- und bundesrechtliche Vorgaben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat um. Bestimmte Gebiete, die mit Nitrat belastet sind ("rote Gebiete") oder in der Nähe eines Gewässers mit hohen Phosphat- oder Stickstoffwerten liegen ("gelbe Gebiete"), unterliegen besonderen Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln.

Landwirte aus Mittel- und Unterfranken sehen sich dadurch in ihren Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt. Außerdem monieren sie, dass konkrete Gebietsausweisungen fehlerhaft seien, weil die zugrundeliegende Messnetzdichte und die Abgrenzung von belasteten zu unbelasteten Bereichen unzureichend seien. Einzelne Messstellen entsprächen nicht dem Stand der Technik.

Der VGH ist dem nicht gefolgt und hat die Anträge der Landwirte unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Gewässerschutz in beiden Musterverfahren abgelehnt (Urteile vom 22.02.2024 - 13a N 21.183 und 13a N 21.3158). Denn der Gewässerschutz stelle eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe dar. Ein damit verbundener reduzierter Düngemitteleinsatz sei zulässig und eine von den Bauern hinzunehmende Einschränkung ihrer Grundrechte.

Das angewendete "20%-Kriterium", wonach die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle dem belasteten Gebiet zuzurechnen ist, falls mindestens 20% in dem belasteten Gebiet liegt, sei nicht unverhältnismäßig. Die von der Regelung betroffenen Parzellen fielen in Relation zur gesamten Gebietsausweisung nicht nennenswert ins Gewicht. Es handele sich um eine zulässige Vereinfachung bei der Berechnung der Gebietsausweisungen.

Wegen der Wichtigkeit des Gewässerschutzes habe es auch keiner Befreiungs-, Ausnahme- und Entschädigungsregelungen bedurft, so der VGH weiter. Die mittels Verwaltungsvorschrift ausgestalteten Anforderungen an das Ausweisungsmessnetz und die Abgrenzung unbelasteter Bereiche seien eingehalten, auch wenn die erforderliche Messnetzdichte im Freistaat derzeit noch nicht vollständig erreicht werde. Bayern könne sich insoweit aber auf eine Übergangsregelung berufen. Hinsichtlich der einzelnen Messstellen hätten in den beiden Musterverfahren keine Mängel festgestellt werden können, die sich auf die Gebietsausweisung auswirkten. Der VGH München hat die Revision zum BVerwG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in beiden Verfahren zugelassen (Urteil vom 22.02.2024 - 13a N 21.183).

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