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Befangenheitsanträge der AfD: Auch der dritte wird abgewiesen

OVG Münster
Die AfD ist mit einem drit­ten Be­fan­gen­heits­an­trag gegen Rich­ter am OVG Müns­ter ge­schei­tert. Der Vor­sit­zen­de Rich­ter sei nicht vom Ver­fah­ren um die Ein­stu­fung der Par­tei durch den Ver­fas­sungs­schutz aus­zu­schlie­ßen, sagte eine Spre­che­rin. Grund für den Be­fan­gen­heits­an­trag war die Ab­leh­nung einer wei­te­ren Ter­min­ver­schie­bung.

Das OVG klärt im März, ob Entscheidungen des VG Köln aus der Vorinstanz Bestand haben. Dabei geht es um die Einstufung des sogenannten AfD-Flügels als Verdachtsfall und als gesichert extremistische Bestrebung sowie die Einstufung der Jungen Alternative als Verdachtsfall und der Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Sitz in Köln.

Ursprünglich wollte das OVG Ende Februar in mündlicher Verhandlung die Berufungsklagen der AfD verhandeln. Weil das Bundesamt zahlreiche neue Akten mit mehr als 2.000 Seiten und umfangreiches Videomaterial vorgelegt hatte, verschob das Gericht zwei Termine auf den 12. und 13. März. Der AfD reichte der Aufschub nicht, sie forderte mindestens sechs Wochen. Ein Antrag auf mehr Zeit aber wurde vom Vorsitzenden Richter des 5. Senats abgelehnt. Dagegen richtete sich jetzt der jetzt abgelehnte dritte Befangenheitsantrag (Beschluss vom 22.2.2024 - 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22). Die AfD hatte dem Vorsitzenden Richter und seiner Vertreterin bereits zuvor zweimal erfolglos Willkür und eine befangene Herangehensweise bei der Bearbeitung ihrer Rechte vorgeworfen (Beschluss vom 22.02.2024 - 5 A 1216/22;5 A 1217/22;5 A 1218/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119

Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225

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