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AfD scheitert mit Eilantrag gegen Verfassungsschutzschutzbericht 2022

VG Berlin
Schät­zungs­wei­se 30 bis 40% aller AfD-Mit­glie­der hät­ten ex­tre­mis­ti­sches Po­ten­ti­al, heißt es im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt des Bun­des für das Jahr 2022. Ein Eil­an­trag der AfD gegen diese Aus­sa­ge war jetzt er­folg­los. Das VG Ber­lin ent­schied, dass das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um den Be­richt vor­erst nicht kor­ri­gie­ren müsse.

Konkret weist der Verfassungsschutzbericht 2022 der AfD "gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen" zu und spricht "von 30 bis 40% aller AfD-Mitglieder". Die AfD hält diese Aussage für rechtlich und tatsächlich nicht haltbar. Die Schätzung habe keine tragfähige Grundlage. Die Aussagen verletzten ihre Betätigungsfreiheit als Partei nach Art. 21 Abs. 1 GG. Die Darstellung verstoße zudem gegen das Sachlichkeitsgebot und die Neutralitätspflicht. Dem Bundesinnenministerium (BMI) sei die genannte Aussage vorläufig zu untersagen. Diese sei zudem vorerst aus dem Verfassungsschutzbericht zu löschen. 

Das VG Berlin erteilte dem Eilbegehren eine Absage. Das BMI sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen. Die Berichterstattung sei nicht auf solche Bestrebungen und Tätigkeiten beschränkt, bei denen die Verfassungsfeindlichkeit sicher festgestellt werden könne. Es genügten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Eine Berichterstattung sei bereits in der Verdachtsphase zulässig (Beschluss vom 02.02.2024 - VG 1 L 340/23).

Anhaltspunkte für Rechtsextremismuspotential ausreichend

Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD vor. Zutreffend gebe der Bericht den Begriff des Rechtsextremismus dahingehend wieder, dass nach rechtsextremer Vorstellung die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder "Rasse" über den Wert eines Menschen entscheide und eine solche ethnisch-rassisch definierte "Volksgemeinschaft" die zentralen Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung missachte.

Die Zuordnung habe das BMI zutreffend auf der Grundlage der Stärke des ehemaligen sogenannten Flügels der AfD und des Netzwerkes um Björn Höcke gezogen. Auf die angebliche Auflösung des "Flügels" komme es nicht an, weil damit das Rechtsextremismuspotential nicht verschwunden sei. Wie die Kammer bereits 2020 ausgeführt habe, zeige der ehemalige "Flügel" bei wichtigen Repräsentanten deutliche Züge der Befürwortung einer ethnisch-rassisch definierten "Volksgemeinschaft" und einer radikalen Ausgrenzung aller nicht zu dieser "Volksgemeinschaft" gehörenden Personen als "minderwertig".

Diese Feststellungen seien weiterhin gültig, so das VG. Die Schätzung der Personenzahl sei nicht als willkürlich anzusehen. Die Berichterstattung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar und verstoße insbesondere nicht gegen die Gebote staatlicher Neutralität und der Sachlichkeit. Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Anders als dieses Mal hatte die Berliner AfD 2021 mit einem Eilantrag gegen Passagen aus dem Verfassungsschutzbericht 2020 zumindest teilweise Erfolg (Beschluss vom 02.02.2024 - 1 L 340/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Berlin-Brandenburg, Der sogenannte "ethno-kulturelle" oder "ethnopluralistische" Volksbegriff und die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, GSZ 2020, 270

Baade, Der Verfassungsschutzbericht im Spiegel der Kritik, DÖV 2023, 1002

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