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Schulanmeldung verweigert: Ersatzhaft für zwei Mütter

VG Schleswig
Zwei Müt­ter müs­sen je­weils für drei Tage in Er­satz­haft, weil sie ihre Söhne nicht zur Schu­le an­ge­mel­det haben. Im In­ter­es­se der Kin­der müss­ten das Er­zie­hungs­recht der Müt­ter und ihr Recht auf per­sön­li­che Frei­heit hint­an­ste­hen, so das VG Schles­wig. Die Fest­set­zung eines Zwangs­gelds hatte zuvor keine Wir­kung ge­zeigt.

Die Mütter hätten die Zwangsgelder in Höhe von je 800 Euro nicht gezahlt, erläuterte das Gericht. Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben. Damit seien die Zwangsgelder uneinbringlich und die Voraussetzungen der Ersatzzwangshaft lägen vor, so das VG (Beschlüsse vom 26.01.2024 - 9 E 3/23 und 9 E 4/23, nicht rechtskräftig). Andere Zwangsmittel wie die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ersatzvornahme seien untauglich beziehungsweise schieden aus, weil die Schulanmeldung ein Teil der (höchstpersönlichen) elterlichen Sorge sei und daher einen unvertretbaren Charakter habe.

Das VG hält die Ersatzzwangshaft auch für verhältnismäßig. Sie sei das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgerinnen und Bürgern durchzusetzen. Mit Blick auf die weitere Entwicklung der Kinder und die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen, sei eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Mütter angemessen, um den staatlichen Erziehungsauftrag durchzusetzen. Den Müttern stehe es immerhin noch offen, der Haft durch rechtstreues Verhalten zu entgehen. Sie können zudem gegen die Beschlüsse des VG Beschwerde einlegen (Beschluss vom 26.01.2024 - 9 E 3/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG München, Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Durchsetzung Schulpflicht, BeckRS 2023, 12315

VG München, Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Unterbliebene Anmeldung eines schulpflichtigen Kinds zu Grundschule, Durchsetzung Schulpflicht, BeckRS 2021, 42562

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