Zwei Mütter müssen jeweils für drei Tage in Ersatzhaft, weil sie ihre Söhne nicht zur Schule angemeldet haben. Im Interesse der Kinder müssten das Erziehungsrecht der Mütter und ihr Recht auf persönliche Freiheit hintanstehen, so das VG Schleswig. Die Festsetzung eines Zwangsgelds hatte zuvor keine Wirkung gezeigt.
Die Mütter hätten die Zwangsgelder in Höhe von je 800 Euro nicht gezahlt, erläuterte das Gericht. Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben. Damit seien die Zwangsgelder uneinbringlich und die Voraussetzungen der Ersatzzwangshaft lägen vor, so das VG (Beschlüsse vom 26.01.2024 - 9 E 3/23 und 9 E 4/23, nicht rechtskräftig). Andere Zwangsmittel wie die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ersatzvornahme seien untauglich beziehungsweise schieden aus, weil die Schulanmeldung ein Teil der (höchstpersönlichen) elterlichen Sorge sei und daher einen unvertretbaren Charakter habe.
Das VG hält die Ersatzzwangshaft auch für verhältnismäßig. Sie sei das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgerinnen und Bürgern durchzusetzen. Mit Blick auf die weitere Entwicklung der Kinder und die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen, sei eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Mütter angemessen, um den staatlichen Erziehungsauftrag durchzusetzen. Den Müttern stehe es immerhin noch offen, der Haft durch rechtstreues Verhalten zu entgehen. Sie können zudem gegen die Beschlüsse des VG Beschwerde einlegen (Beschluss vom 26.01.2024 - 9 E 3/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG München, Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Durchsetzung Schulpflicht, BeckRS 2023, 12315
VG München, Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Unterbliebene Anmeldung eines schulpflichtigen Kinds zu Grundschule, Durchsetzung Schulpflicht, BeckRS 2021, 42562