chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Erntehelfertausch: Obstbauer kann Beitragspflicht nicht umgehen

LSG Niedersachsen-Bremen
Ein Obst­bau­er kann seine Pflicht zur Zah­lung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen für seine for­mal ganz­jäh­rig im Ap­fe­l­an­bau Be­schäf­tig­ten nicht da­durch aus­set­zen, dass er sie im Som­mer frei­stellt, damit sie in einem ko­ope­rie­ren­den Erd­beer­be­trieb bei der Ernte als "kurz­zei­ti­ge Sai­son­aus­hil­fen" hel­fen. Das hat das LSG Nie­der­sach­sen-Bre­men ent­schie­den.

Das Gericht spricht von einem koordinierten Beschäftigtentausch als Sparmodell für Sozialversicherungsbeiträge, der unzulässig sei. Der Bauer hatte auf den Lohn der als Saisonaushilfen bei der Erdbeerernte eingesetzten Arbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Während der Apfelernte im Herbst verfuhr er bei jeweils wechselnder Arbeitsfreistellung mit den Beschäftigten des Erdbeerbetriebs in ähnlicher Weise.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kam nach einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter nicht nur kurzzeitige Saisonaushilfen seien, sondern berufsmäßig Beschäftigte, für die rund 58.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten seien. Hiergegen klagte der Bauer und meinte, dass in rechtlich selbstständigen Betrieben eine Arbeitnehmertätigkeit im Hauptberuf und eine kurzzeitige Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber möglich und erlaubt sei. Steigende Preise und politische Unsicherheiten erforderten eine angepasste Gestaltung.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der DRV bestätigt (Urteil vom 20.12.2023 – L 2 BA 59/23). Das praktizierte Modell verfolge zielgerichtet das Bestreben, über wechselseitige betriebliche Absprachen und mittels langfristig geplanter und aufeinander abgestimmter organisatorischer und vertraglicher Maßnahmen rund ein Drittel des Jahreseinkommens der Arbeitskräfte der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entziehen. Die sozialrechtlichen Vorgaben ließen aber keinen Raum für eine entsprechende Beitragsverkürzung, denn die berufsmäßige Ausübung der Arbeit der Helfer löse eine Beitragspflicht für die gesamte Tätigkeit aus (Urteil vom 20.12.2023 - L 2 BA 59/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LSG Niedersachsen-Bremen, Beitragspriviligierung, Berufsmäßige Ausübung, Erntehelfer, Zeitgeringfügige Beschäftigung, BeckRS 2023, 40759 (ausführliche Gründe)

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü