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Keine schwimmende Bar auf der Havel

VG Berlin
Es klingt ver­lo­ckend: Ein lauer Som­mer­abend in Ber­lin, ein küh­ler Drink in der Hand und das Ganze seicht schun­kelnd auf einem als Bar be­trie­be­nen Boot auf der Havel. Doch damit ist jetzt Schluss. Das VG Ber­lin hat dem Spaß im Eil­ver­fah­ren ein Ende ge­setzt.

Ein Berliner kam auf die Idee, sein Boot zur schwimmenden Bar umzufunktionieren. In den Sommermonaten, von Freitagabend bis Sonntag, schenkte er Getränke an Gäste aus. Der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt war das ein Dorn im Auge. Sie forderte den Mann im August 2023 auf, die Boots-Bar innerhalb einer Woche "zu beseitigen", es fehle die Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz. Der Barbetreiber hielt dagegen: Bei seinem Boot handele es sich weder um eine bauliche Anlage im Wasser noch um eine schwimmende Plattform, sondern um ein zugelassenes Sportboot. Da er sein Boot an anderen Tagen an Dritte vermiete, werde es auch nicht vorwiegend stationär genutzt.

Vor Gericht kam er damit nicht durch. Das VG Berlin bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung (Beschluss vom 10.1.2024 - VG 10 L 419.23). Jedenfalls an den drei Tagen in der Woche, die das Boot im Sommer als Bar genutzt werde, sei es als genehmigungsbedürftige Anlage im Gewässer einzustufen. Diese Nutzung überschreite qualitativ die Grenze der gemeinverträglichen Nutzung des Gewässers und stelle sich damit wie eine Sondernutzung dar.

Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Wasser für die Allgemeinheit wie für den Einzelnen zukomme und mit Rücksicht darauf, dass das Wasser und der Wasserhaushalt gegenüber Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen in besonderer Weise anfällig sei, sei ein strenger Maßstab gerechtfertigt, weshalb der Mann auch keine Sondernutzungserlaubnis beanspruchen könne ( Beschluss vom 10.01.2024 - 10 L 419.23).


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