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Anspruch auf Ausnahme: Steuerberater darf Zweigstelle selbst leiten

BVerwG
Ein Steu­er­be­ra­ter hat An­spruch auf Ge­neh­mi­gung einer Aus­nah­me von der Pflicht, einen an­de­ren Lei­ter für eine wei­te­re Be­ra­tungs­stel­le (Zweig­stel­le) zu be­stel­len, wenn er nach­weist, dass er die Be­rufs­pflich­ten er­füllt und sich seine Pra­xis nahe der Zweig­stel­le be­fin­det. Das hat das BVer­wG ent­schie­den.

Ein Steuerberater beantragte bei seiner Steuerberaterkammer eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine neu gegründete Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt. Die Kammer erteilte ihm die Genehmigung, allerdings nur befristet auf zwei Jahre. Eine Verlängerung lehnte sie ab: Atypische Umstände, die den weiteren Verzicht auf die Leitung durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten rechtfertigten, lägen nicht mehr vor.

Das VG hat die Klage des Steuerberaters auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Das OVG hat dieses Urteil geändert und die Steuerberaterkammer zur Erteilung der begehrten Genehmigung verpflichtet. Darauf bestehe nach § 34 Abs. 2 S. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ein Anspruch, wenn nachgewiesen werde, dass bei eigener Leitung der Zweigstelle die Erfüllung der Berufspflichten im konkreten Fall nicht gefährdet ist. Die Kammer legte Revision ein - ohne Erfolg (Urteil vom 01.02.2024 - 8 C 1.23).

Nach § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG muss Leiter einer weiteren Beratungsstelle grundsätzlich jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort dieser Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat, so das BVerwG. Nach § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG könne die Steuerberaterkammer aber eine Ausnahme davon zulassen, nach § 34 Abs. 2 S. 6 StBerG aber nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters.

Liege sie im Nahbereich der Praxis, nach ständiger Rechtsprechung etwa 50 km Luftlinie, sei die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Steuerberater - wie hier - nachweise, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt. Unter diesen Bedingungen seien zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen rechtlich nicht begründbar. Zugleich bleibe der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der Genehmigung gewahrt. Außerhalb des Nahbereichs blieben Ausnahmegenehmigungen Sondersituationen vorbehalten (Urteil vom 01.02.2024 - 8 C 1.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Ueberfeldt, Berufliche Niederlassung und weitere Beratungsstelle(n) des Steuerberaters, DStR 2011, 1777

VG Arnsberg, Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 StBerG, DStRE 2018, 1405 (Erstinstanz)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern, BeckRS 2008, 30122

BGH, Anforderungen an Leitung einer Steuerberaterniederlassung - Beratungsstelle im Nahbereich, NJW-RR 2001, 851


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