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Kein Baustopp für Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Die Ar­bei­ten im Greifs­wal­der Bod­den im Zu­sam­men­hang mit dem Rü­ge­ner LNG-Ter­mi­nal kön­nen wei­ter­ge­hen. Das BVer­wG hat Eil­an­trä­ge von zwei Um­welt­ver­bän­den ab­ge­lehnt, die sich gegen die Ver­län­ge­rung des Bau­zei­ten­fens­ters für die Er­rich­tung und den Be­trieb der Gas­ver­sor­gungs­lei­tung rich­te­ten.

Die Umweltschützer hatten sich dagegen gewandt, dass das Bergamt Stralsund die Arbeiten am Meeresboden an der LNG-Anbindungsleitung auch in den Monaten Januar und Februar erlaubt hatte. Sie hatten die Ausdehnung der Bauzeit insbesondere wegen der bevorstehenden Laichsaison des Herings verhindern wollen.

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung seien die Klagen gegen die Planänderung derzeit voraussichtlich unbegründet, entschied das BVerwG (Beschlüsse vom 25.01.2024 – 7 VR 1.24, 7 VR 2.24). Nach diesem Prüfungsmaßstab gehe der Planänderungsbeschluss zu Recht weiterhin von einer Krise der Gasversorgung aus.

Verfahrensmängel wegen des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und wegen einer fehlenden Beteiligung der Naturschutzvereinigungen seien derzeit nicht festzustellen. Auch verstoße die Bauzeitenerweiterung voraussichtlich nicht gegen Naturschutzrecht, weil der Planänderungsbeschluss durch entsprechende Regelungen erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließe.

Die Pipeline soll das geplante LNG-Terminal in Mukran auf Rügen mit dem Festland verbinden. Die Umweltverbände haben gegen die Errichtung und Betrieb der Anbindungsleitung geklagt. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung dieser Klagen hatte der Senat abgelehnt. Über die Klagen in der Hauptsache hat das BVerwG nach eigenen Angaben noch nicht entschieden (Beschl. v. 25.01.2024 - 7 VR).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Holznagel/Freese, Zügige Gerichtsverfahren für LNG-Infrastrukturen, EnK-Aktuell 2023, 01096

Ludwigs, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in Krisenzeiten, NVwZ 2022, 1086


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