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Krankengeld auch bei verspätet eingereichter Krankschreibung

BSG
Auch wenn eine Krank­schrei­bung erst ver­spä­tet bei einer ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se ein­ge­reicht wird, muss diese dem Ver­si­cher­ten Kran­ken­geld zah­len. Das hat das BSG ent­schie­den. Denn seit 2021 seien al­lein die Ver­trags­arzt­pra­xen ver­pflich­tet, die Ar­beits­un­fä­hig­keit den Kran­ken­kas­sen zu mel­den.

Dem Versicherten wurde seine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 11.5. bis 21.7.2021 lückenlos attestiert. Die Bescheinigungen erhielt die Krankenkasse aber erst einige Tage nach Ablauf dieses Zeitraums. Sie verweigerte daraufhin die Krankengeldzahlung und argumentierte, die Arbeitsunfähigkeiten seien nicht rechtzeitig gemeldet worden, das sei aber eine "Obliegenheit des Versicherten". Daran habe auch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert, da diese noch nicht umgesetzt gewesen sei.

Wie zuvor schon das SG und das LSG sah das BSG das anders (Urteil vom 30.11.2023 - B3 KR 23/22 R): Der Anspruch auf Krankengeld habe nicht geruht. Seit 2021 seien die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen elektronisch zu melden. Die Meldeobliegenheit des Versicherten sei damit ganz entfallen. Würden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet übermittelt, gehe dies somit nicht zu Lasten des Versicherten.

Ohne Belang sei, dass im streitigen Zeitraum noch nicht alle Arztpraxen Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse übermitteln konnten. Dies habe die Obliegenheit des Versicherten zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht wieder aufleben lassen, so das BSG. Auch werde der Schutzzweck der Meldung einer Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse, eine zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen, nicht ausgehebelt (Urt. v. 30.11.2023 - KR 23/22 R).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LSG NRW, Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei Nichtteilnahme des Vertragsarztes am elektronischen Verfahren, NZS 2023, 311 (Vorinstanz) mit Anmerkung von Henning Müller

Klerks, Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit im elektronischen Übermittlungsverfahren und ihre Auswirkungen auf den Anspruch auf Krankengeld, ASR 2022, 166


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