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Verbot bestätigt: Keine Abbilder von PKK-Führer Öcalan auf Versammlung

OVG Münster
Ab­bil­der von Ab­dul­lah Öca­lan, dem Füh­rer der in Deutsch­land ver­bo­te­nen Ar­bei­ter­par­tei Kur­di­stans (PKK), dür­fen in einer Ver­samm­lung grund­sätz­lich nicht ver­wen­det wer­den. Sie sind laut OVG Müns­ter als Kenn­zei­chen der PKK zu qua­li­fi­zie­ren und fal­len damit unter das Kenn­zei­chen­ver­bot des Ver­eins­ge­set­zes.

Die PKK ist in der EU als terroristische Organisation eingestuft; in Deutschland gilt ein Betätigungsverbot. 

Im November 2017 fand in Düsseldorf eine Versammlung gegen die "Verbote kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei" statt. Im Vorfeld war den Veranstaltern untersagt worden, Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel oder sonstige Gegenstände öffentlich zu zeigen oder zu verteilen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind.

Die Veranstalter zogen gegen die Auflage vor Gericht – ohne Erfolg. Die Auflage sei rechtmäßig, so das OVG Münster, das damit die Vorinstanz bestätigte. Das Verbot habe dazu gedient, Straftaten zu verhindern (Urteil vom 08.01.2024 – 15 A 1270/20, nicht rechtskräftig).

Abbilder als Ausdruck gemeinsamer Identität

Nach § 20 VereinsG sei die Verwendung von Kennzeichen eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung strafbar. Nicht nur Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke und dergleichen seien Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes, sondern auch Bildnisse von Personen, so das OVG. Entscheidend sei, ob der Verein mit einem Symbol oder Abbild auf sich und seine Zwecke hinweisen wolle. Intern sollten Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und seien "Ausdruck der gemeinsamen Identität". Nach außen dienten sie der Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung des Vereins.

Diese Wirkung könnten auch Abbilder von Personen haben – vor allem bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen. Die PKK betreibe um Öcalan einen "Personenkult" und stelle ihn als Identifikationsperson in den Vordergrund. Hierzu nutze sie Bildnisse Öcalans in militärischer Pose sowie Abbildungen, die ihn als väterlichen, fürsorglichen und friedliebenden Anführer darstellen sollen. 

Öcalan sitzt seit 1999 in der Türkei in Haft (Urt. v. 08.01.2024 - 15 A 1270/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2020, BeckRS 2020, 6500 (Vorinstanz)

OVG Münster, Zulässiges Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan im Rahmen einer Versammlung, BeckRS 2020, 26973

VG München, Rechtmäßiges Verbot von Öcalan-Bildern auf einer Versammlung zum Zwecke der Demonstration gegen die türkische Militäroffensive in Afrin, BeckRS 2018, 2380

BVerwG, Vereinsverbot wegen Propaganda für PKK, NVwZ 2013, 157

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